7997/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Alois Stöger

Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0139-II/A/9/2011

Wien, am … Mai 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 8158/J des Abgeordneten Kuzdas und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beschäftigt werden. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund. Es werden diesbezüglich befristete vertragliche Dienstverhältnisse abgeschlossen. Die Entlohnung richtet sich daher nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete und es besteht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensionsversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Vorbildung (Lehre, mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule, Universität) durch eine entsprechen­de praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

Daneben besteht die Möglichkeit der Ablegung eines unentgeltlichen Praktikums.

Durch die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten in ausgegliederten Gesell­schaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes wird kein Rechtsverhältnis zum Bund sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allge­meinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der Anfrage außer Betracht, weil sie keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts bilden.

 

Fragen 1 und 2:

Im Jahr 2010 wurde 13 Praktikantinnen und Praktikanten die Möglichkeit der Ablegung eines Praktikums gemäß der oben dargelegten Rechtsgrundlagen geboten.

 

Fragen 3 und 4:

Auch im Jahr 2011 beabsichtige ich, jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrung im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen. Eine genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach den möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass dazu noch keine konkreten Angaben erfolgen können.

 

Frage 5:

Entsprechend dem derzeit laufenden Aufnahmeverfahren beabsichtige ich, im Jahr 2011 acht Lehrlinge im Bundesministerium für Gesundheit aufzunehmen.