7999/AB XXIV. GP
Eingelangt am
25.05.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0146-II/A/9/2011
Wien, am 24. Mai 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 8166/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Anmerken möchte ich eingangs, dass das LMSVG (also auch Hygiene- und Lebensmittelkontrollen in Speisewägen oder in Speisewagenbetrieben) in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Bundesländer vollzogen wird. Bei Speisewägen in Zügen oder auch bei Verpflegungseinrichtungen auf Schiffen stößt diese derzeitige Struktur der Zuständigkeiten für Kontrollen bzw. Revisionen und gegebenenfalls auch hinsichtlich einer Anordnung von daraus abgeleiteten Maßnahmen an ihre Grenzen.
Wie schon in der Beantwortung der Anfrage 4914/J ausgeführt, ist festzustellen, dass in vielen Fällen die Zugaufenthalte und die zurückzulegenden Fahrtstrecken innerhalb eines Bundeslandes für eine effiziente Kontrolle und Revision im jeweiligen Bundesland durch die zuständige Lebensmittelaufsicht zu kurz sind.
Der Vollzug des LMSVG in ausschließlich mittelbarer Bundesverwaltung ist für einige Kontrollbereiche nicht mehr die beste Antwort. Daher begrüße ich es, dass auf Initiative der Landesgesundheitsreferentinnen und –referenten eine „Bund-Länder-Arbeitsgruppe Lebensmittelkontrolle“ eingerichtet wurde, die entsprechende Verbesserungsvorschläge erarbeiten wird. Der Beschluss zur Errichtung dieser Arbeitsgruppe erfolgte im März 2011.
In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf einen Entschließungsantrag betreffend Reform und Neustrukturierung der Kontrollen entlang der Lebensmittelkette der Abgeordneten Haubner, Maier, Belakowitsch-Jenewein, Spadiut, Kolleginnen und Kollegen, der in der Sitzung des Nationalrates am 18. Mai 2011 eingebracht wurde (1570/A/(E)). Die erwähnte Bund-Länder-Arbeitsgruppe hinsichtlich des Kontrollbereichs nach dem LMSVG kann bereits als Teil dieses umfassenderen (künftigen) Vorhabens angesehen werden.
Frage 1:
Ja.
Fragen 2 bis 5:
Am Standort von Speisenwagenbetrieben bwz. an Betriebsstandorten von Speisewagenbetrieben wurden keine Kontrollen durchgeführt.
Dazu ist festzuhalten, dass in vielen Bundesländern kein Standort von Speisewagenbetrieben existiert und weiters, dass Kontrollen in stationären Betriebsstandorten zwar durchgeführt werden, aber nicht das wahre Bild wiedergeben, da solche Kontrollen nur einen Teil der notwendigen Betriebskontrolle vor Ort (also im Speisewagen) umfassen können. Effiziente Betriebskontrollen beinhalten die Überwachung und Kontrolle von Bedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Lebensmittel bzw. Speisen, werden daher also durchgeführt, während die Wagons unterwegs sind.
In der Regel werden Speisewagenunternehmer/-betriebe von anderen Lebensmittelunternehmern (z.B. Cateringbetrieben) beliefert, bei denen diese Zulieferung nur einen (oft geringen) Teilbereich darstellt. Derartige Betriebe werden selbstverständlich kontrolliert, jedoch nicht als Zulieferer von Speisewägen erfasst.
Frage 6:
Niederösterreich: 11 Kontrollen
- Waldviertel Schmalspurbahnverein
- E-Express
- DB Fernverkehr
- AG Buffetwagon Mariazellerbahn
Festgestellte Mängel:
- Nichteinhaltung der Lagertemperaturen
- Mangelhafte Arbeitsbekleidung
- Mangelhafte Ausstattung der Handwaschbecken (Armaturen, Wassertemperatur)
- Bauliche Mängel
Oberösterreich: 1 Kontrolle im Speisewagen eines ausländischen Betreibers, es wurden keine Mängel festgestellt.
Frage 7:
Unmittelbar im Speisewagen wurden im Jahr 2010 keine Lebensmittelproben gezogen.
Frage 8:
Es waren keine behördlichen Maßnahmen notwendig.
Frage 9:
Es wurden keine Beschwerden an die Lebensmittelaufsicht herangetragen.
Frage 10:
Es gab keinen konkreten Anlassfall, der eine Zusammenarbeit erforderlich machte.
Fragen 11 und 12:
Artikel 37 der „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ... über amtliche Kontrollen …“ verpflichtet die Behörde bei Kenntnis von einem Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat hat, die entsprechenden Informationen unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
Gemäß Artikel 50 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 … zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes ...“ ist ein europaweites Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit einzurichten. Das Auffinden jedes derartigen Risikos – sohin auch jener im Zusammenhang mit Speisewagen(-betrieben) – ist der Europäischen Kommission zu melden und wird von dieser an alle Mitgliedstaten weitergeleitet.
Gegebenenfalls werden auch Drittstaaten informiert.
Erfordert allgemein das Ergebnis von Lebensmittelkontrollen Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, verankert Artikel 34 der „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 … über amtliche Kontrollen … „ die verpflichtende Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Derartige Informationen bzw. Meldungen sind nicht eingelangt.
Aufstellungen sämtlicher Kontrollen, die in anderen Ländern in Speisewägen, die grenzüberschreitend auch das österreichische Bahnnetz benützen, durchgeführt wurden, gibt es nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch in anderen Ländern risikobasierte Kontrollen durchgeführt werden.
Frage 13:
Die von meiner Vorgängerin angekündigte Schwerpunktaktion „Mikrobiologische Untersuchung von Wasserproben auf Schiffen und in Zügen“ wurde nach Rücksprache mit den Lebensmittelaufsichten der Länder nicht durchgeführt.
Frage 14:
Aufgrund der erwähnten (praktischen) Probleme (Aufenthalt im Bahnhof bzw. Reisezeit in einem Bundesland ist für eine ernsthafte und dem LMSVG entsprechende Kontrolle bzw. Revision zu kurz) derzeit für das Jahr 2011 keine derartige Schwerpunktaktion zur Kontrolle von Zügen mit Speisewägen geplant. Selbst ein simple Probenziehung mit entsprechender Kenntlichmachung und Verplombung einer Gegenprobe, die beim Speisewagenbetreiber verbleibt, inklusive der entsprechenden Dokumentation ist in den meisten Fällen während des Aufenthalts im Bahnhof nicht möglich. Sehr wohl werden allerdings Herstellerbetriebe von Lebensmitteln bzw. Betriebsstandorte von Caterern, die Speisewägen beliefern, im Rahmen des Proben- und Revisionsplans erfasst.
Frage 15:
Für Sommer 2011 ist in einem Bundesland eine verstärke Überprüfung der Speisewagen geplant.
Frage 16:
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Lebensmittelkontrolle wird sich auf meine Initiative hin jedenfalls auch mit dem Thema Kontrolle von mobilen Unternehmen, die dem LMSVG unterliegen, befassen. Zudem wird von meinem Ressort eine Diskussion zum Thema „Durführung der Kontrolle bei Speisewagen“ in einer Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 initiiert.