8/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.11.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0171-I/A/3/2008

Wien, am 25. November 2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 109/J betr. Bezugsfortzahlung für die abgewählten Regierungsmitglieder bzw. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Abgeordneten Grosz, Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Ich weise darauf hin, dass die gegenständliche parlamentarische Anfrage keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts betrifft. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage 105/J.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin


 

Bundesbezügegesetz (Bezügebegrenzungsgesetz)

Fundstelle

BGBl. I Nr. 64/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretedatum

20030701

Außerkrafttretedatum

99999999

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

                        Bezugsfortzahlung

 

  § 6. (1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer

Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer

Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der

monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der

Sonderzahlungen.

  (1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des

Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, bzw. Ansprüche auf

solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte

von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in

Abzug zu bringen.

  (2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als

nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

  1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem

     Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder

     landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen

     der Europäischen Gemeinschaften,

  2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

  3. aus einer Pension

besteht.

  (3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

  1. Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des

     Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben

     dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,

  2. sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens

     3 Monaten.

  (4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein

Anspruch

  1. auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht

     besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

  2. ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ

     einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

  (5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren

Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem

Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach

landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der

Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr

gebührenden Anspruch anzurechnen.

  (6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über

die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR40042207