8007/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0070-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 25. MAI 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen und

Kollegen vom 30. März 2011, Nr. 8142/J, betreffend Agrarförderung

und Steuerabgaben des Raiffeisenkonzerns

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 30. März 2011, Nr. 8142/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Es wird auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 in der Anfrage Nr. 8141/J des Bundesministeriums  für Finanzen verwiesen.

 


Zu den Fragen 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15:

 

Daten der Förderungsempfänger sind als personenbezogene Daten zu werten und unterliegen somit dem Datenschutz im Sinne des § 1 DSG 2000. Eine Bekanntgabe dieser Daten ist nur hinsichtlich jener Förderungsempfänger zulässig, deren Daten bereits aufgrund der Verpflichtung der EU in der Transparenzdatenbank der Agrarmarkt Austria veröffentlicht wurden.

 

Aufgrund einer Entscheidung des EuGH ist derzeit nur die Veröffentlichung von Förderdaten juristischer Personen datenschutzrechtlich zulässig. Daher liegen unter www.transparenz­datenbank.at  Daten vor, als es sich dabei um juristische Personen handelt. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht seit dem Jahr 2009, daher können über frühere Jahre keine Auskünfte erteilt werden.

 

Zu den Fragen 4, 6, 8, 10, 12, 14 und 16:

 

Zur Rechtfertigung der Fördervergabe wird generell ausgeführt, dass die Fördervergabe im Rahmen der 1. Säule der GAP auf Basis unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Marktordnungsgesetz mit Bescheid erfolgt. Förderungen, die im Rahmen der 2. Säule der GAP vergeben werden, basieren ebenfalls auf unionsrechtlichen Vorgaben und dem durch die EK genehmigten österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums.

 

Der Bundesminister: