8008/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.05.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 25. Mai 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0108-IK/1a/2011

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8066/J betreffend „die Zukunft des Flugplatzes Wels als letztlich verbliebene zusammenhängende größte Restfläche der ursprünglich großflächigen Welser Heide“, welche die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Kolleginnen und Kollegen am 28. März 2011 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

Vom Gesetzgeber wurde sowohl im BIG-Gesetz 1992 als auch in konsequenter Fortsetzung im Bundesimmobiliengesetz 2000 als primäres Ziel der Ausgliederung die Angleichung der Bewirtschaftung der ehemaligen Bundesimmobilien an die Gegebenheiten der Privatwirtschaft postuliert.


Eine privatwirtschaftliche und marktorientierte Bewirtschaftung umfasst selbstverständlich auch die wirtschaftlich bestmögliche Verwertung der für Bundeszwecke nicht mehr benötigten Liegenschaften und Gebäude. In der Einleitung der  Anfrage wird unter Bezugnahme auf den 2. Abschnitt, § 4, Abs. 4 Bundesimmobiliengesetz 2000 und den hierin verwendeten Begriff "gegebenenfalls" das Vorliegen eines gesetzlichen Verwertungsauftrages hinsichtlich der vom Bund nicht mehr benötigten Liegenschaften verneint. Eine derartige Interpretation des Bedeutungszusammenhanges im Sinne eines "Ermessensspielraumes" der BIG für oder gegen eine Verwertung ist unzutreffend. Der Begriff "gegebenenfalls" stellt vielmehr auf die nach wirtschaftlichen Grundsätzen gebotene Notwendigkeit einer Verwertung ab. Daher ist die BIG auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes sehr wohl verhalten, die nicht mehr für Bundeszwecke benötigten Liegenschaften nach privatwirtschaftlichen Prinzipien zu verwerten. Die Obsorge für die Wahrnehmung der in diesem Zusammenhang gegebenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bzw. Interessen obliegt den hierfür zuständigen Bundes- und Landesorganen.

 

Soweit die Fragen Angelegenheiten der operativen Geschäftsführung der BIG betreffen, ist festzuhalten, dass operative Belange von ausgegliederten Rechtsträgern grundsätzlich nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegen.

 

Weiters ist darauf zu verweisen, dass  bestimmte Fragestellungen nicht die Sphäre der BIG betreffen, weswegen keine Informationen vorliegen. Andere Punkte betreffen berechtige Geschäftsinteressen der BIG oder ihrer Vertragspartner sowie laufende Verhandlungen, was naturgemäß bei der Beantwortung zu berücksichtigen ist.

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4, 9 und 24 der Anfrage:

 

Die Liegenschaft ist aufgrund eines im Jahr 1974 zwischen der Republik Österreich und der Stadt Wels abgeschlossenen Mietvertrages befristet bis Ende 2071 an die Stadt Wels vermietet. Die Stadt Wels hat die Fläche an den Flugverein Weiße Möwe, der auf dieser Liegenschaft einen öffentlichen Flugplatz betreibt, untervermietet.


Gemäß § 17 Bundesimmobiliengesetz ist die BIG zum 1. Jänner 2001 in die auf dieser Liegenschaft bestehenden Rechtsverhältnisse des Bundes eingetreten. Die BIG ist als Rechtsnachfolgerin der Republik Österreich somit Vertragspartner der Stadt Wels; ein Vertragsverhältnis der BIG mit dem Flugverein Weiße Möwe Wels besteht nicht.

 

Wie bei allen ihr ins Eigentum übertragenen Liegenschaften ist die BIG entsprechend dem gesetzlichen Auftrag um eine bestmögliche Bewirtschaftung und gegebenenfalls Verwertung bemüht. Dies umfasst auch Ansuchen um Widmungsänderung im Sinne einer Optimierung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten.

 

Im Übrigen ist auf die einleitenden Ausführungen zu verweisen.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 8 und 10 bis 12 der Anfrage:

 

Weitere Vertragsdetails können aus Rücksicht auf die Interessen der Vertragspartner der BIG nicht offengelegt werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 20 der Anfrage:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

 

Bislang wurde dieses Thema nicht angesprochen.


 

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

 

Jede Verwertungsaktivität der BIG kann und wird nur im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen von Bund und Land sowie den erforderlichen Bescheiden der zuständigen Behörden samt allen Auflagen und Bedingungen gesetzt werden.

 

 

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

 

Der Inhalt dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:

 

Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Punkt 22 der Anfrage verwiesen.