8017/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.05.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0008-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Mai 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Zanger und weitere Abgeordnete haben am 29. März 2011 unter der Nr. 8096/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend einer bundeseinheitlichen Mautausweichverordnung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie hat sich die Zahl der LKWs auf nicht-mautpflichtigen Straßen in den letzten 5 Jahren entwickelt (aufgeschlüsselt auf die einzelnen Bundesländer)?

 

 

Da die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Bundesländer fällt, liegen keine Informationen über das Fahrzeugaufkommen auf den gegenständlichen (Landes)Straßen vor.

 

 


Zu den Fragen 2 bis 4 und 16:

Ø  Gibt es Pläne für eine bundeseinheitliche Mautausweichverordnung?

Ø  Wenn ja, wann soll die entsprechende Verordnung umgesetzt werden?

Ø  Wenn nein, weshalb halten Sie eine bundeseinheitliche Verordnung für nicht notwendig?

Ø  Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit das Ausweichen von LKWs auf nicht-mautpflichtige Straßen künftig weitgehendst verhindert wird?

 

Eine bundeseinheitliche Mautausweicherordnung ist derzeit nicht geplant. Eine derartige Regelung ist eng mit regionalen Verhältnissen verbunden und kann deshalb wesentlich zielführender von den lokal zuständigen Behörden der Länder beurteilt werden

 

 

Zu den Fragen 5, 6 und 7:

Ø  Warum wird die Definition von „Ziel- und Quellverkehr“ nicht bundeseinheitlich geregelt?

Ø  Welchen Sinn sehen Sie darin, neun unterschiedliche Definitionen zu ermöglichen?

Ø  Aus welchem Grund wurde bislang keine bundeseinheitliche, generell-abstrakte Definition vorgenommen?

 

Die Definition des Ziels bzw. der Quelle der erlaubten Verkehre ist untrennbar mit den lokalen Gegebenheiten verknüpft und kann nicht generell-abstrakt umschrieben werden.

 

 

Zu den Fragen 8 bis 15:

Ø  Wird von Ihrer Seite die Regelung aus Salzburg als „rechtlich unsicher“ eingestuft?

Ø  Wenn ja, mit welcher Begründung?

Ø  Wenn ja, welche Maßnahmen wurde Ihrerseits diesbezüglich bis dato ergriffen?

Ø  Wenn nein, mit welcher Begründung?

Ø  Wird von Ihrer Seite die Regelung aus Oberösterreich als „rechtlich unsicher“ eingestuft?

Ø  Wenn ja, mit welcher Begründung?

Ø  Wenn ja, welche Maßnahmen wurden Ihrerseits diesbezüglich bis dato ergriffen?

Ø  Wenn nein, mit welcher Begründung?

 

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung obliegt dem Verfassungsgerichtshof.