8025/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.05.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0066-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8068/J vom 28. März 2011 der Abgeordneten Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Vollstreckbare Rückstände (jeweils zum Stichtag 31. Dezember):
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RA ausgefertigt |
2008 |
2009 |
2010 |
|
Dienstgeberbeitrag |
38.557.358 |
40.996.072 |
39.067.944 |
Die dargestellten Beträge beinhalten Beträge aller Abgabenschuldner inklusive Gebiets-körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts. Eine in „öffentliche“ und „private“ Abgabenschuldner getrennte Darstellung wird nicht vorgenommen.
Zu 2.:
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Löschungen |
2009 |
2010 |
|
Dienstgeberbeitrag (45) |
19.787.303 |
13.026.022 |
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Nachsicht |
2009 |
2010 |
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Dienstgeberbeitrag (45) |
7.644 |
21.295 |
Die Daten stammen aus dem Kennzahlensystem LoS, die entsprechenden Daten wurden in diesem System erst ab 2009 vollständig erfasst.
Zu 3.:
Im Rahmen der Budgetkonsolidierung wurden folgende Maßnahmen mit Verabschiedung des Budgetbegleitgesetzes 2011 beschlossen, um die Gebarungssituation des FLAF nachhaltig zu verbessern. Als ausgabenseitig positiv wirken sich
- der Ersatz der 13. Familienbeihilfe durch eine „Schulstarthilfe“ in Höhe von 100 € für alle schulpflichtigen Kinder,
- die Streichung der Familienbeihilfe nach der Berufsausbildung und für arbeits-suchende Kinder,
- die Herabsetzung des Höchstalters für den Bezug der Familienbeihilfe von 26 bzw. 27 Jahren auf 24 bzw. 25 Jahre,
- die Reduktion des Mehrkindzuschlages von 36,4 € auf 20 € pro Monat
- die Halbierung der Abgeltung für den Verwaltungsaufwand des Bundesministeriums für Finanzen, sowie
- die Herabsetzung der Quote zur Finanzierung der Pensionsbeiträge für Kinder-erziehungszeiten von 75 % auf 72 % aus.
Einnahmenseitig erhöhen sich die Steueranteile für den FLAF durch die Streichung des Alleinverdienerabsetzbetrages für Kinderlose sowie durch die Einsparungen bei den Kinder-absetzbeträgen aufgrund der genannten ausgabenseitigen Maßnahmen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat der Verminderung von Abgabenrückständen in den letzten Jahren großes Augenmerk gewidmet. Die entwickelten und eingesetzten Maßnahmen reichen von der systematischen (elektronisch unterstützten) Rückstandanalyse über verstärkte Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen (diverse Bildungsmaßnahmen und Richtlinien), die Forcierung eines umfassenden Instrumentariums zur Abgabeneinbringung (z.B. Sach- und Forderungspfändungen, Sicherstellungsaufträge usw.) und das laufende Controlling der Abgabeneinbringung bis hin zu regional und bundesweit koordinierten Aktionen. Zudem wurden unter anderem Frühwarnsysteme für Selbstbemessungsabgaben entwickelt, um ein schrittweises Anwachsen von Rückständen bereits im Ansatz zu verhindern. Die Entwicklung der Abgabenrückstände im mehrjährigen Vergleich, die auch immer wieder Gegenstand von schriftlichen parlamentarischen Anfragen war (beispielsweise Nr. 7346/J vom 4. Jänner 2011), bestätigt den Erfolg der Bemühungen.
Zu 4.:
Gemäß § 135 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Abgabenbehörde Abgabe-pflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten bzw. selbstberechneten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar war.
Werden Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag oder bis zum Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder vom Finanzamt bewilligten Zahlungsfrist entrichtet, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ein. Diese betragen für den ersten Säumniszuschlag (Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag) zwei Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages sowie jeweils ein Prozent für den zweiten und dritten Säumniszuschlag (Nichtentrichtung innerhalb von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit und Nichtentrichtung inner-halb von weiteren 3 Monaten). Darüber hinaus ist das Finanzamt verpflichtet, entsprechende Einbringungsmaßnahmen im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Exekutionsverfahren zu ergreifen.
Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, sind bei Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von 750 Euro übersteigen, für die Dauer des Zahlungsaufschubes Stundungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt gemäß § 212 Abs. 2 BAO 4,5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz; derzeit 4,88% p.a.
Zu 5.:
Der Schuldenstand des Reservefonds für Familienbeihilfen beträgt aufgrund der negativen Gebarung des FLAF in den vergangenen Jahren zum 31. Dezember 2010 rd. 3,817 Mrd. Euro.
Zu 6. und 7.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen