8033/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.05.2011
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

                                                                               

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.290/0044-I/4/2011                                                      Wien, am      . Mai 2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. März 2011 unter der Nr. 8162/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend rechtliche Situation von FerialpraktikantInnen und Ferialarbeiter­Innen im öffentlichen Dienst gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Nach welchen arbeitsrechtlichen Vorschriften (im Hinblick auf Dauer und Entloh­nung, sowie SV-Anmeldung) können Ferialpraktikantlnnen, die zur Absolvierung einer Praxis während der Ferien von ihren Ausbildungseinrichtungen verpflichtet sind, in der Bundesverwaltung und in den wirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt werden?

 

Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten können im Bereich der Bundesverwal­tung sowie in den wirtschaftlichen Betrieben des Bundes, soweit diese nicht ausge­gliedert sind, auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweiligen Fassung beschäftigt werden. Dieses regelt vertragliche Dienstver­hältnisse zum Bund. Es werden diesbezüglich befristete vertragliche Dienstverhält­nisse abgeschlossen, die sich rechtlich nicht von zu anderen Zwecken befristet ein­gegangenen Vertragsbedienstetenverhältnissen unterscheiden. Die Entlohnung rich­tet sich daher nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete, und es be­steht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Un­fallversicherungsgesetz, Pensionsversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977.

 

Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Vorbil­dung (beendete Schulpflicht, Lehre, mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule, Universität) durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhält­nisses (Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts einer bzw. eines entsprechend eingestuften Vertragsbe­diensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absi­cherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeits­losenversicherungsgesetz 1977.

 

Eine weitere rechtliche Möglichkeit ist die Ablegung eines unentgeltlichen Praktikums.

 

Durch die Beschäftigung von Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten in ausge­gliederten Gesellschaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes wird kein Rechtsverhältnis zum Bund sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der gegenständlichen Anfrage außer Betracht, weil sie keinen Ge­genstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes bilden.

 

Zu Frage 2:

Ø  Gibt es im Öffentlichen Dienst Projekte mit Sonderregelungen oder Zuschüssen für die Beschäftigung von Ferialpraktikantlnnen (siehe Fußnote 1) und Ferialar­beiterlnnen (siehe Fußnote 2)? Wenn ja, für welche Bereiche, in welcher Höhe der Zuschüsse und für welche Dauer?

 

Bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Verwaltungspraktikum als Ausbildungsverhältnis geschaffen. Mit der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, erfuhr die Regelung eine Erweiterung dahin gehend, dass das Verwaltungspraktikum neben Personen mit abgeschlosse­ner Lehre, mit abgeschlossener mittlerer oder höherer Schule oder mit abgeschlos­senem Fachhochschul- oder Universitätsstudium seit 1. August 2007 allen Personen mit beendeter Schulpflicht offen steht. Damit wurde ermöglicht, auch Personen ohne abgeschlossene Schul- bzw. Berufsbildung insbesondere zu kurzfristigen Praktika in den Sommermonaten zuzulassen.

 

Sowohl für Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten als auch für Ferialarbeiterin­nen und Ferialarbeiter besteht durch das besondere Ausbildungsverhältnis des Ver­waltungspraktikums die Möglichkeit, die jeweilige Vorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen sowie berufliche Er­fahrung zu erwerben und die Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundes­dienst kennen zu lernen.

 

Dieses Ausbildungsverhältnis kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens zwölf Monaten eingegangen werden, lässt aber – wie in den Gesetzesmaterialien aus­drücklich erwähnt – auch Aufnahmen für einen kürzeren Zeitraum, etwa zwecks Er­werbs von Praxiserfahrungen in den Universitäts- bzw. Schulferien, zu.

 

Ein im Vergleich zu sonstigen Neuaufnahmen vorgesehenes vereinfachtes Aufnah­meverfahren und die Ausnahme von den strengen Rahmenbedingungen der Plan­stellenbewirtschaftung tragen zu einer Erleichterung der Beschäftigung von Verwal­tungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten bei.

 

Daneben besteht, wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, die Möglichkeit des Abschlusses von befristeten Dienstverträgen nach den Vorschriften des Ver­tragsbedienstetengesetzes 1948 oder der Ablegung unentgeltlicher Praktika.

 


Zu den Fragen 3, 4 und 9:

Ø  Wie viele Ferialpraktikantlnnen und Ferialarbeiterlnnen waren im Jahr 2010 in ih­rem Ressort beschäftigt? (Bitte um getrennte Angabe der Anzahl.)

Ø  Ist geplant, im laufenden Jahr Ferialpraktikantlnnen und Ferialarbeiterlnnen in ih­rem Ressort einzustellen? Wenn ja, wie viele? (Bitte um getrennte Angabe der Anzahl.)

Ø  Werden im Jahr 2011 Lehrlinge in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und, wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften aufgenommen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?

 

Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 8156/J durch den Herrn Bundeskanzler.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø  Beabsichtigen Sie arbeitsrechtliche Änderungen zur einfacheren und leichteren Beschäftigung bzw. zur Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen von Ferialpraktikantlnnen und Ferialarbeiterlnnen? Wenn ja, welche?

Ø  Werden diese bereits für die Ferienmonate im Sommer 2011 zur Verfügung ste­hen? Wenn nein, warum nicht?

 

Durch die besonderen Regelungen des Verwaltungspraktikums sowie die Erweite­rung durch die Dienstrechts-Novelle 2007 wurden bereits Rahmenbedingungen für die einfachere und leichtere Beschäftigung von Ferialpraktikantinnen und Ferialprak­tikanten sowie Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter geschaffen, sodass derzeit kei­ne Änderungen geplant sind. Sollte sich jedoch in der Praxis Anpassungsbedarf er­geben, werden die Regelungen selbstverständlich einer Evaluierung unterzogen wer­den.

 

Zu Frage 7:

Ø  Sind Sie der Ansicht, dass die Ermöglichung von nachzuweisenden Ferialpraktika ein auch vom Bund, von den Ländern und Gemeinden, aber auch von der Wirt­schaft wahrzunehmender Aufgabenbereich und eine für die zukünftige Qualifika­tion unserer Jugendlichen unumgängliche, soziale Verantwortung darstellt? Wenn nein, warum nicht?

 

Generell gehören Fragen der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmerinnen, insbe­sondere von Jugendlichen, mit zu den wichtigsten Aspekten der Arbeitswelt. Eine fundierte Aus- und Weiterbildung muss daher im ureigensten Interesse von Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern – sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich – gelegen sein. Dazu zählt auch die Er­möglichung von Praktika in Ergänzung einer theoretischen, meist schulischen oder universitären Ausbildung als Vorbereitung auf das spätere Berufsleben.

 

Zu Frage 8:

Ø  Halten Sie es für sinnvoll, das Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemein­den verpflichtet werden, Ferialpraktikantlnnen - die die Praxis für den schulischen Fortschritt benötigen - in einem bestimmten Ausmaß aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht?

 

Im Hinblick darauf, dass Lehrinhalt und Dauer eines Pflichtpraktikums den jeweiligen Ausbildungsvorschriften bzw. dem Lehrplan entsprechen müssen und darauf abge­stimmte Tätigkeit vereinbart werden muss, erscheint eine generelle Verpflichtung der Dienststellen des Bundes zur Aufnahme von Ferialpraktikantinnen und Ferialprakti­kanten in einem bestimmten Ausmaß wenig zielführend. Vielmehr sollte durch die Schaffung von entsprechenden Rahmenbedingungen mit erleichterten Aufnahme­möglichkeiten Anreize geschaffen werden, Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikan­ten verstärkt aufzunehmen. Für diesen Zweck steht das Verwaltungspraktikum zur Verfügung.

 

Was den Bereich der Länder und Gemeinden betrifft, darf ich auf die Kompetenz der Länder verweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen