8045/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.05.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0069-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8114/J vom 30. März 2011 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Vom Bundesministerium für Finanzen werden keine Daten über die Unterhaltspflicht erhoben und erfasst. Es werden nur jene Unterhaltsleistungen erfasst, die steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2009 haben rund 135.000 Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht. Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 4.:
Nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in Fällen des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsverpflichteten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen beispielsweise Krankheitskosten, die vom Unterhaltsverpflichteten für ein volljähriges Kind ohne Familienbeihilfenbezug bezahlt werden.
Eine generelle Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder ist aus budgetären Gründen nicht beabsichtigt. Die Anknüpfung an den Familienbeihilfenbezug soll für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder beibehalten werden.
Zu 5.:
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft und enthält auch unsichere Elemente. Beispielsweise entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe rückwirkend, wenn das Einkommen des Kindes die Zuverdienstgrenze nach § 5 FLAG (10.000 Euro) überschritten hat. Weiters hat der Familienbeihilfenanspruch des Kindes keine Auswirkung auf die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung, die nach anderen Kriterien beurteilt wird. Aus diesen Gründen ist eine amtswegige Informationsverpflichtung an den Unterhaltsverpflichteten nicht beabsichtigt. Der Unterhaltsverpflichtete erhält jederzeit vom Finanzamt die Auskunft, ob für sein Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Zu 6.:
Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder sollen auch zukünftig nur in jenen Fällen, in denen für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, mit dem Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Eine Änderung der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 ist nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen