8047/AB XXIV. GP
Eingelangt am
30.05.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0079-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8129/J vom 30. März 2011 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der Verkehrsabsetzbetrag wurde erstmals mit dem Einkommensteuergesetz 1988, das mit 1.1.1989 in Kraft getreten ist, eingeführt. § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. Nr. I 400/1988 regelt, dass bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 4000 Schilling jährlich zusteht.
Zu 2.:
Der Verkehrsabsetzbetrag deckt die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer ab. Die Höhe des Verkehrsabsetzbetrages ist ein durchschnittlicher Wert, der sich wahrscheinlich an den nach dem Einkommensteuergesetz 1972 zu berücksichtigenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte orientiert hat.
Zu 3.:
Der Verkehrsabsetzbetrag beträgt derzeit 291 Euro jährlich.
Zu 4., 6. und 7.:
Die Höhe des Verkehrsabsetzbetrages ist noch immer angemessen, da bei einer 50%igen Steuerbelastung Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 582 Euro (=291x2) im Jahr abgegolten werden.
Beispielsweise
kostet in Wien die Jahreskarte 449 Euro im Jahr. Bei einer
50%-Steuerbelastung wirken sich die Aufwendungen für die Jahreskarte mit
224,50 Euro steuerlich aus. Da diese Aufwendungen im Verkehrsabsetzbetrag von
291 Euro Deckung finden, ist eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages
nicht geplant.
Zu 5.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen