8048/AB XXIV. GP
Eingelangt am
30.05.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0071-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8140/J vom 30. März 2011 der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 6.:
Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheim-haltung. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus dem konkreten Abgabenverfahren des in der Anfrage genannten Unternehmens bekannt gegeben werden dürfen.
Zu 7. und 8.:
Gemäß § 1 der AVOG Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 165/2010, wurde eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet. Gemäß § 3 der o.a. Verordnung gliedert sich die Steuer- und Zollkoordination in Abteilungen. Einige dieser Abteilungen haben nach der vom Bundesministerium für Finanzen erlassenen Geschäftseinteilung eine regionale Zuständigkeit (z.B. Abteilungen Regionalmanagement, Personalabteilungen), andere hingegen eine bundesweite Zuständigkeit (wie eben die bundesweiten Fachbereiche). Der Fachbereich für Umsatzsteuer ist also auf Grund der auf der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2010 basierenden Geschäftseinteilung für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
Mit freundlichen Grüßen