8051/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.05.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0009-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

Wien, am     . Mai 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DI Deimek und weitere Abgeordnete haben am 30. März 2011 unter der Nr. 8130/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Katalogisierung der Strafen gemäß KFG gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø  Wann wurde die bereits vor Jahren angeregte und vom Verkehrsausschuss bereits im September 2005 (!) in einer Ausschussfeststellung beschlossene Anregung zur Unterteilung der Delikte nach 3 Kategorien aufgegriffen und eine entsprechende Arbeitsgruppe eingerichtet bzw. in einer anderen Art und Weise an die Autofahrerclubs, die gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und Behördenvertretern herangetreten?

Ø  Wer gehört dieser Arbeitsgruppe an, wie oft hat diese Arbeitsgruppe bislang getagt und welche Zwischenergebnisse gibt es bislang?

Ø  Wann soll ein zwischen den Autofahrerclubs, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und Behördenvertretern akkordierter Vorschlag in Bezug auf die Unterteilung der Delikte nach 3 Kategorien vorgelegt werden?

Ø  Wann soll es als Ergebnis zu einer Novelle des KFG mit einer Unterteilung der Delikte nach 3 Kategorien kommen?


Die VertreterInnen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie haben im Zuge der Beratungen zur 26. KFG-Novelle zu den 2005 geäußerten Wünschen nach einem abgestuften Strafkatalog im KFG stets betont, dass keine zwingende Notwendigkeit dafür gesehen wird und es angesichts der Fülle von möglichen KFG-Delikten wohl auch nicht einfach wäre, eine für verschiedene Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

Es könnte endlose Diskussionen geben, ob ein Delikt nun in die Kategorie der leichten oder der mittleren Delikte einzuordnen ist oder ein anderes Delikt noch zu den mittleren oder schon zu den schweren Delikten zählen soll. Daher wurde die seinerzeitige Ausschussfeststellung initiiert, wodurch die Aufgabe der Erstellung eines solchen Kataloges auf die Autofahrerclubs übertragen worden ist.

Es wurde vereinbart, dass seitens des Verkehrsressorts die Vorlage eines mit den anderen genannten Stellen akkordierten Vorschlages abgewartet wird.

                                                          

Die gegenständliche Ausschussfeststellung lautet:

„Der Ausschuss geht davon aus, dass nach Anhebung des Strafrahmens im § 134 KFG ein auf den jeweiligen Schweregrad des Deliktes abgestellter gestaffelter Strafrahmen vorgegeben wird, sobald von den Autofahrerclubs ein mit den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und Behördenvertretern akkordierter Vorschlag dafür vorgelegt wird.“

 

Diese Ausschussfeststellungen wurden als direkter Auftrag an die Autofahrerclubs verstanden, einen Vorschlag auszuarbeiten und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Kuratorium für Verkehrssicherheit und Behördenvertretern abzustimmen.

Diese Ansicht meines Ressorts wurde den Autofahrerclubs gegenüber im Jahre 2007 bestätigt.

 

 

Zu Frage 5:

Ø  Inwieweit ist geplant, das derzeit gültige Kraftfahrgesetz, erstmals am 23. Juni 1967 beschlossene Gesetz samt seiner vielen Änderungen neu zu verfassen, zu modernisieren und den aktuellen Anforderungen anzupassen?

 

Zum Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 hat es bisher bereits 30 Novellen gegeben; daneben erfolgten noch weitere KFG-Änderungen durch andere Bundesgesetze.

Dadurch wurde das KFG an die Erfordernisse und Herausforderungen der heutigen Zeit angepasst.

 

Bei einer derart lebendigen Materie mit engem Technikbezug sind häufige Änderungen bzw. Aktualisierungen unumgänglich. Daran würde auch eine Neufassung nichts ändern.

Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist das KFG stets in aktualisierter Fassung abrufbar.