8055/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-13.000/0004-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am     . Mai 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Petra Bayr und GenossInnen haben am 30. März 2011 unter der Nr. 8150/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Littering an Österreichs Straßen und Eisenbahnlinien gerichtet.

 

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø  Ist Ihnen bekannt, wie viel Getränkegebinde an Österreichs Straßen jährlich eingesammelt werden?

Ø  Ist Ihnen bekannt, wie viel Getränkegebinde an Österreichs Eisenbahnlinien jährlich eingesammelt werden?

Ø  Derartige Gebinde benötigen eine fachgerechte Entsorgung. Ist Ihnen bekannt, welche Kosten dadurch dem Straßenerhalter entstehen? Bitte ggf. um eine Auflistung der Kosten innerhalb der ASFINAG, um ein Bild des Problems des Litterings entlang der hochrangigen Straßenverbindungen in Österreich zu bekommen.

Ø  Ist Ihnen bekannt, welche Kosten dadurch den Eisenbahninfrastrukturbetreibern in Österreich entstehen? Bitte ggf. um eine Auflistung der Kosten innerhalb der ÖBB-Holding AG, um ein Bild des Problems des Litterings entlang der Gleisverbindungen in Österreich zu bekommen?

 


Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.