8070/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0069-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 30. Mai 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 1. April 2011, Nr. 8208/J, betreffend

Hochwasserschutzzonen

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 1. April 2011, Nr. 8208/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Vorauszuschicken ist, dass durch „Hochwasserschutzzonen“, worunter vermutlich Gefahrenzonenplanungen zu verstehen sind, keine neuen Gegebenheiten hinsichtlich Gefährdung geschaffen werden, sondern diese nur verdeutlicht werden. Die meisten Raumordnungsgesetze der Länder beziehen sich hinsichtlich Widmungsbeschränkungen nicht oder nicht nur auf Gefahrenzonenplanungen, sondern generell auf Flächen, die durch Naturgefahren, Hochwasser etc. gefährdet sind. Die Kenntnis von solchen Hochwassergefährdungen resultiert keineswegs ausschließlich aus Gefahrenzonenplanungen, sondern auch aus anderen Planungsgrundlagen (z.B. der Hochwasserrisikozonierung HORA), aber auch örtlichen Erfahrungen.

Für die Erstellung der Gefahrenzonenplanungen und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Ländern zuständig.

 

Zu Frage 2:

 

Für die Gefahrenzonenausweisung im Bereich der Bundeswasserbauverwaltung sind derzeit die „Richtlinien zur Gefahrenzonenausweisung für die Bundeswasserbauverwaltung, Fassung 2006“, genehmigt mit Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6.6.2006, Zl. BMLFUW-UW.3.3.3/0028-VII/5/2006, in Kraft.

 

Seit der Novelle des WRG ordnet § 42a Abs. 2 Z 1 WRG 1959 ausdrücklich an, dass insbesondere für Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko Gefahrenzonenplanungen zu erstellen sind, sofern nicht bereits ausreichender Hochwasserschutz besteht oder den Gefahrenzoneplanungen gleichwertige Planungen bereits vorliegen.

 

Zu Frage 3:

 

Die Frage betrifft keinen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und es liegen auch diesbezüglich keine Informationen vor.

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

 

Die Widmung von Grundstücken im Allgemeinen und auch die Umwidmung von in einer roten Zone gelegenen Grundstücken ist eine Aufgabe der in die Kompetenz der Bundesländer fallenden Raumordnung.

 

Der Bundesminister: