8073/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0078-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8159/J vom 31. März 2011 der Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine angeschlossenen Wirtschaftsbetriebe, sodass eine Beantwortung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellungen entfällt.
Hinsichtlich der ausgegliederten Gesellschaften betreffen die vorliegenden Fragestellungen ausschließlich operative Angelegenheiten der jeweiligen Unternehmensorgane und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
Vorauszuschicken ist der Beantwortung zu 1. bis 4. zudem Folgendes:
Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten werden auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beschäftigt. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund. Es werden diesbezüglich befristete vertragliche
Dienstverhältnisse abgeschlossen. Die Entlohnung richtet sich daher nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete und es besteht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensionsversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Vorbildung (Lehre, mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule, Universität) durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Daneben besteht die Möglichkeit der Ablegung eines unentgeltlichen Praktikums.
In Ermangelung einer Differenzierung zwischen Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten und Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter in den verwendeten EDV-Systemen ist eine Aussonderung dieser Anstellungsverhältnisse aus EDV-unterstützten Abfragen ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich.
Zu 1. und 2.:
Im Jahr 2010 waren im Bundesministerium für Finanzen insgesamt 237 Praktikantinnen und Praktikanten zu den oben dargestellten Konditionen beschäftigt.
Zu 3. und 4.:
Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt im Jahr 2011 insgesamt rd. 180 jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen.
Darüber hinaus wird in meinem Ressort im Rahmen eines Projektes die Einführung eines Rechtspraktikums erarbeitet und die Beschäftigung von zusätzlichen 50 Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten angedacht.
Zu 5:
Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt im Jahr 2011 60 Lehrlinge im Lehrberuf „Steuerassistent“ aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen