8079/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.05.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am         Mai 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0076-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8188/J vom 31. März 2011 der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die mit Beihilfenagenden befassten Bediensteten der Finanzämter werden seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministeriums für Finanzen fortlaufend über die zu absolvierenden Lehrveranstaltungen eines Studiums geschult. Zuletzt wurden beispielsweise Ende März/Anfang April d.J. drei Fachseminare durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend abgehalten. Auf Grund der gezielten Wissensvermittlung sowie nachfolgender Qualitätssicherungsmaßnahmen ist daher in der Regel sehr wohl von richtigen und qualitativen Auskünften durch die Finanzämter auszugehen. Da bei komplexen Studienkonstellationen die Fragestellungen und Sachverhalte mitunter nicht umfassend dargelegt werden, können dessen ungeachtet im Einzelfall missverständliche Auskünfte nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Finanzämter werden angewiesen, der Problematik von Anfragen und Anträgen betreffend Beihilfengewährung bezüglich Studenten, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie Studienwechsel, entsprechendes Augenmerk zu widmen.


Zu 4. und 8.:

Die Finanzämter sind als Abgabenbehörden gemäß § 50 Bundesabgabenordnung verpflichtet, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Alle Abgabenbehörden haben aber selbstverständlich im Vollzug die bundesgesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Bestimmungen liegen in weiten Bereichen Erlässe und Richtlinien vor, die als generelle Weisungen ebenfalls von allen Finanzämter zu beachten sind und deren Einhaltung sowohl durch Maßnahmen der Wissensvermittlung als auch durch Qualitätssicherungsmaßnahmen gewährleistet wird. Weiters darf noch auf die bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (insbesondere Berufung, Bescheidaufhebung) bei allenfalls unrichtigen Bescheiden verwiesen werden.

 

Zu 5.:

Gemäß § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz haftet unter anderem der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an einer Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können (§ 2 leg.cit.). Ersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz sind bei der Finanzprokuratur geltend zu machen, die dann eine Prüfung anhand der obigen Kriterien durchführt.

 

Zu 7.:

Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine aktuellen Fälle von Falschauskünften bekannt.

 

Zu 6., 9. und 10.:

Die mit Beihilfenagenden betrauten Bediensteten der Finanzämter werden durch Zurverfügungstellung entsprechender Arbeitsunterlagen (Erlässe, Richtlinien, Arbeitsbehelfe, elektronische Wissensplattform) unterstützt und nehmen regelmäßig an fachspezifischen Seminaren des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend teil. Zusätzlich werden in den Finanzämtern vor Ort Schulungen sowie Dienstbesprechungen durchgeführt. In allen Finanzämtern ist ein Fachbereich unter Leitung eines Fachvorstandes bzw. einer Fachvorständin eingerichtet, der dafür Sorge trägt, dass die Bediensteten des Finanzamtes adäquat fortgebildet werden.


Weiters ist geplant, den mit Beihilfenagenden befassten Bediensteten Zugang zur Studien-datenbank des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einzuräumen, um sicherzustellen, dass bei Erteilung von Auskünften und der Erledigung von Anträgen alle entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen.

 

In der Broschüre Familienbeihilfe/Mehrkindzuschlag ist ein eigener Abschnitt vorgesehen, der die Voraussetzungen von Studierenden zur Erlangung der Familienbeihilfe beschreibt. Außerdem gibt es ein eigenes Merkblatt für Studierende, das spezielle Informationen zu Familienbeihilfenansprüchen für Studierende enthält. Dieses Merkblatt wird derzeit seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend überarbeitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.