8080/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0090-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 8189/J-NR/2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DDr. Werner Königshofer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Rechtshilfeersuchen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Österreich im Bereich der Rechtshilfe wird zum größten Teil im direkten Behördenverkehr zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften abgewickelt und verläuft auf der Grundlage der geltenden völkerrechtlichen Instrumente, darunter insbesondere dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, dem bilateralen Ergänzungsvertrag zu diesem Übereinkommen vom 31. Jänner 1972, BGBl. Nr. 36/ 1977, dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990, BGBl. III Nr. 90/1997, dem EU-Rechtshilfeübereinkommen vom 29. Mai 2000, BGBl. III Nr. 65/2005, und dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 16. Oktober 2001, BGBl. III Nr. 66/2005, sowie weiteren auf EU-Ebene beschlossenen Instrumenten ausgezeichnet.

Zu 2:

Die Komplexität des speziellen Falles und die erforderlichen parallelen Ermittlungen in beiden Staaten haben die beteiligten Justizbehörden auf ein neuartiges Instrument der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit zurückgreifen lassen, die Gemeinsame Ermittlungsgruppe. Auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates der EU vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (2002/465/JI), ABl Nr. L 162/1 vom 20. Juni 2002, und dessen innerstaatlicher Umsetzung in §§ 60 bis 62 EU-JZG wurde mit Vereinbarung vom 27. Mai 2010 eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe zwischen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und der Staatsanwaltschaft München I gebildet, deren Einsatzzeitraum mittlerweile wegen der guten Zusammenarbeit bei den Ermittlungen in beiden Staaten bis 1. August 2011 verlängert wurde. Wenn eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet ist, bedarf es gesonderter Rechtshilfeersuchen nur mehr in jenen Bereichen, in denen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren anzuwenden sind, so zum Beispiel bei Kontenöffnungen.

Zu 3 bis 5:

Die Anzahl aller von deutschen Justizbehörden an Österreich gerichteten Rechtshilfeersuchen entzieht sich auf Grund des für die Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU nunmehr grundsätzlich vorgesehenen direkten Behördenwegs der Kenntnis des Bundesministeriums für Justiz. Das gilt gleichermaßen für die Inhalte dieser Ersuchen.

Zu 6 bis 10:

Unter Hinweis auf die Ausführungen zu Frage 2 kann ich mitteilen, dass – betreffend die in dem Medienbericht angesprochenen Kontenöffnungen – 20 Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts München, die sich auf Konten bei österreichischen Kreditinstituten bezogen, bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt in zwei Tranchen am 13. und 28. Oktober 2010 eingelangt sind.

Alle eingelangten Rechtshilfeersuchen wurden noch im November 2010 durch Erlassung einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Kontoöffnung und deren Zustellung an die betroffenen Kreditinstitute erledigt. Um den Zweck der Ermittlungen nicht zu gefährden, wurde darüber hinaus gemäß § 116 Abs. 5 StPO ein Aufschub der Zustellung dieses Beschlusses verfügt.

Gegen die gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Kontenöffnung steht sowohl dem betroffenen Kreditinstitut als auch dem Beschuldigten oder sonst in seinen Interessen unmittelbar Betroffenen die Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen hängt daher wesentlich davon ab, inwieweit im vorliegenden Fall solche Beschwerden erhoben wurden oder noch werden und ob ihnen von der unabhängigen Rechtsprechung Folge gegeben wurde oder allenfalls noch wird.

Zu 11:

Ich darf um Verständnis bitten, dass es mir im Hinblick auf die noch andauernden nichtöffentlichen (§ 12 StPO) Ermittlungen verwehrt ist, hierzu nähere Auskünfte zu geben, um den Ermittlungszweck nicht zu vereiteln.

 

. Mai 2011

 

(Dr. Beatrix Karl)