8093/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.05.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

 


MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/60-PMVD/2011                                                                                              31. Mai 2011

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. März 2011 unter der Nr. 8167/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "demilitarisiertes Kriegsmaterial" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 11:

In diesem Zusammenhang ist zunächst zur Frage der „Demilitarisierung“ von Schusswaffen anzumerken, dass sowohl dem Waffengesetz 1996 (WaffG) in der derzeit geltenden Fassung, als auch der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend „Kriegsmaterial“, eine Bestimmung fremd ist, die festlegt, welche Änderungen an einem als Kriegsmaterial einzustufenden Gegenstand vorzunehmen sind, damit dieser nicht mehr als Kriegsmaterial anzusehen ist. Daraus folgt, dass selbst die Funktionsunfähigkeit von Kriegs­material – insbesondere von als Kriegsmaterial anzusehenden Waffen – der Einstufung als Kriegsmaterial grundsätzlich nicht entgegensteht. Selbst der Verwaltungs­gerichtshof geht in zwei Entscheidungen ebenfalls davon aus, dass die Funktionsunfähigkeit einer Waffe – wie etwa durch das Verschweißen eines Laufes oder auf Grund der Unvollständigkeit einer Waffe – deren Qualifikation als Kriegsmaterial nicht ausschließt. Bei Schnittmodellen von Waffen scheint der Verwaltungsgerichtshof vom Verlust der Kriegsmaterialeigenschaft auszugehen (vgl. VwGH 26. Juli 1995, 94/20/0874).

Diese Rechtslage und die sich daraus ergebenden Ableitungen für die Vollzugspraxis im Bereich des waffenbehördlichen Vollzuges des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport wurden zum Anlass genommen, eine entsprechende Novellierung der Rechtslage auch im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung zu initiieren.

Diese Bemühungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hatten aber erst mit der Waffengesetznovelle 2010 insofern Erfolg, als sich der Gesetzgeber veranlasst sah, für bestimmte Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, eigene Regelungen vorzusehen. Insbesondere wird mit der Waffengesetznovelle 2010 normiert, dass der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landes­verteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen hat, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Anzumerken ist allerdings, dass die mit der Waffengesetznovelle 2010 getroffenen Regelungen noch nicht in Kraft getreten sind.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass Beurteilungen der Rechtsabteilung meines Ressorts betreffend „demilitarisierte Schusswaffen“ abgestellt auf den jeweiligen konkreten Einzelfall getroffen werden. Weiters ist klarzustellen, dass die Rechtsabteilung nicht durch die zuständigen Fachreferentinnen oder Fachreferenten, sondern durch den Abteilungsleiter bzw. die approbationsbefugten Mitarbeiter nach außen hin tätig wird.