8120/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.06.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 1. Juni 2011
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0126-IK/1a/2011
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8217/J betreffend „Atomgeschäfte der Andritz AG“, welche die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen am 4. April 2011 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:
AKW-Komponenten sind Dual-Use-Güter im Sinne der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009). Diese Verordnung ist sowohl hinsichtlich der kontrollierten Tätigkeiten als auch hinsichtlich der Liste der genehmigungspflichtigen Güter in Österreich unmittelbar anwendbar.
Genehmigungspflichten sind für Vorgänge vorgesehen, die dazu führen, dass ein gelistetes Gut in einen Drittstaat gelangt, somit für Ausfuhr, Vermittlung und Durchfuhr. Nur für besonders sensible Nukleargüter sind auch Genehmigungspflichten im Verkehr innerhalb der EU vorgesehen. Begleitende nationale Regelungen sind im Sicherheitskontrollgesetz 1991, das sich auf genau definierte Nukleargüter bezieht, sowie im Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG) enthalten. Die Genehmigungskriterien sind in Art. 12 der EU-Dual-Use-Verordnung und ergänzend in den beiden genannten nationalen Regelungen festgelegt. Sämtliche Genehmigungsanträge werden an Hand dieser Kriterien eingehend geprüft. Verletzungen der genannten Rechtsvorschriften der EU und auf nationaler Ebene, insbesondere Verletzungen von Genehmigungspflichten, sind gemäß den §§ 177a bis 177c StGB oder gemäß § 37 AußHG 2005 gerichtlich strafbar.
Antwort zu den Punkten 1 bis 5, 14, 15, 17, 18 bis 20, 22 und 24 der Anfrage:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.
Antwort zu den Punkten 6 bis 13, 16, 21, 23 und 26 der Anfrage:
Daten zu konkreten Lieferungen, die im Übrigen für Verbringungen innerhalb der EU nur dann vorliegen, wenn über sie gemäß der EU-Dual-Use-Verordnung ein Genehmigungsverfahren durchzuführen war, unterliegen ebenso wie solche über exportfördernde Maßnahmen dem Datenschutz.
Güter, deren Ausfuhr einer Genehmigung gemäß der EU-Dual-Use-Verordnung bedarf und die für nukleare Endverwendungen in Pakistan bestimmt sind, wurden und werden von meinem Ressort entsprechend der geltenden Rechtslage nicht genehmigt. Meinem Ressort sind keine, auch nicht getarnte, Lieferungen genehmigungspflichtiger Güter nach Pakistan bekannt. Würden derartige Lieferungen ohne Genehmigung durchgeführt, so stellte dies eine gerichtlich strafbare Handlung dar, die nach einer der eingangs zitierten Strafbestimmungen zu ahnden wäre, weswegen mein Ressort auch im Falle der Kenntnis einer derartigen ungenehmigten Lieferung Strafanzeige erstattet hätte.
Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:
Iran unterliegt einem speziellen Sanktionenregime. Lieferungen von nuklearrelevanten Gütern sowie Dienstleistungen im Nuklearsektor sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verboten.
Ausfuhren nach Pakistan von Gütern, die dem Sicherheitskontrollgesetz unterliegen, könnten auf Grund von dessen Genehmigungskriterien nicht genehmigt werden. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Genehmigung von Ausfuhren von anderen Gütern für eine nukleare Endverwendung in Pakistan ebenfalls nicht in Frage. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nach Pakistan für andere Endverwendungen ist nach den eingangs zitierten Rechtsvorschriften im Hinblick auf deren Genehmigungskriterien zu beurteilen.
Gegenüber Weißrussland bestehen einige personenbezogene Sanktionen, die bei sämtlichen Ausfuhren in dieses Land zu beachten sind. Im Übrigen sind Ausfuhranträge in dieses Land nach den eingangs zitierten Rechtsvorschriften im Hinblick auf deren Genehmigungskriterien zu beurteilen.
Antwort zu Punkt 27 der Anfrage:
Diese Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Antwort zu Punkt 28 der Anfrage:
Dazu liegen keine Daten vor.
Antwort zu Punkt 29 der Anfrage:
Auf Basis einer gemeinschaftsweit einheitlich verbindlichen Regelung sind AKW-Komponenten Dual-Use-Güter im Sinne der EU-Dual-Use-Verordnung, deren Ausfuhr gemäß den eingangs zitierten Vorschriften genehmigungspflichtig ist. Das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht wird von meinem Ressort wie bisher korrekt vollzogen werden.