8128/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.06.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0157-II/A/9/2011
Wien, am 1. Juni 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 8293/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage wurde eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt, die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde liegt.
Frage 1:
Wie der Hauptverband mitteilt, kann diese Frage nicht beantwortet werden, da diesbezügliche Datenübermittlungen durch Unternehmen nicht vorgesehen sind. Auf den jährlich von den Dienstgeber/inne/n zu erstellenden Beitragsgrundlagennachweisen ist der Entgeltfortzahlungsanspruch ununterscheidbar zusammen mit dem Arbeitsentgelt nur in einer Summe ausgewiesen, eine gesonderte Darstellung (die für SV-Zwecke nicht zwingend notwendig ist) bedürfte einer zusätzlichen Rechtsgrundlage. Außerdem sind das fortgezahlte Entgelt bzw. einschlägige Zuschüsse nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage bzw. erst in Höhe von 50% des vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Entgeltes und darüber hinaus sozialversicherungs- und meldepflichtig (§ 49 Abs. 3 Z 9 ASVG).
Frage 2:
Ich verweise auf die nachstehende Tabelle über den Krankengeldaufwand der Gebietskrankenkassen 2010, die vom Hauptverband zur Verfügung gestellt wurde:
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Gebietskrankenkasse |
Aufwand 2010
(vorläufig) |
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Insgesamt |
506.563.180 |
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Wiener GKK (WGKK) |
135.756.990 |
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Niederösterreichische GKK (NÖGKK) |
101.191.851 |
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Burgenländische GKK (BGKK) |
16.250.000 |
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Oberösterreichische GKK (OÖGKK) |
83.730.862 |
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Steiermärkische GKK (STGKK) |
57.828.877 |
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Kärntner GKK (KGKK) |
27.076.000 |
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Salzburger GKK (SGKK) |
27.110.000 |
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Tiroler GKK (TGKK) |
38.718.600 |
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Vorarlberger GKK (VGKK) |
18.900.000 |
Fragen 3 und 4:
Der Hauptverband teilt dazu mit, dass detaillierte Auswertungen innerhalb der für eine Anfragebeantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sind, da einschlägige Statistiken nicht zu führen sind.
Wie der Hauptverband weiter ausführt, wurde im Rahmen eines Innovationsprojektes (BEICON) ein Datenmodell entwickelt, welches die Auswertung der entsprechenden Daten hinsichtlich der Abmeldung und Wiederanmeldung von Dienstnehmer/inne/n ermöglicht.
Zur Beantwortung dieser Fragen ist jedoch eine Übernahme der entsprechenden Daten aus dem Standardprodukt „Melde- Versicherungs- und Beitragswesen“ (MVB) erforderlich. Die Datenübernahme wurde im April 2011 begonnen, sodass man voraussichtlich im Laufe des Jahres 2011 in der Lage sein wird, entsprechende Auswertungen vorzunehmen. Nach dem bundesweiten Einsatz des Standardproduktes MVB wäre es möglich, die gestellten Fragen zu beantworten.
Abgesehen davon sind einvernehmliche Lösungen während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zulässig und müssen Motive für diese Vorgangsweise nicht angegeben werden. Daher kann die Frage nicht abschließend behandelt werden. Es ist zu bedenken, dass gerade bei Saisonbeschäftigten (z. B. Bauwesen, Gastgewerbe) An- und Abmeldungen beim selben Dienstgeber bzw. derselben Dienstgeberin durchaus üblich sind.
Frage 5:
Nach Mitteilung des Hauptverbandes ist aus den vorliegenden Zahlen ein sinkender Trend gegenüber 2010 feststellbar. Auf Grund des erst relativ kurzen Beobachtungszeitraumes im Jahr 2011 ist eine seriöse Prognose jedoch nicht möglich.
Frage 6:
Nach Auskunft des Hauptverbandes kann eine konkrete Darstellung jener Kosten, die sich die Unternehmen insgesamt erspart haben, mangels Kenntnis der genauen Daten nicht vorgenommen werden.
Ich darf aber auf das in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 5816/J vom 6. August 2010 erwähnte Beispiel der OÖGKK verweisen, welches das Kostenverhältnis der Ersparnis der Dienstgeber/innen zu den Aufwendungen der Gebietskrankenkasse annähernd veranschaulicht.
Fragen 7 und 8:
Diese Fragen betreffen Angelegenheiten der Pensionsversicherung, die Beantwortung fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.