8145/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.06.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0087-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8251/J vom 6. April 2011 der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Bei den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen handelt es sich um einen Auslegungsbehelf von Abgabengesetzen im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise; sie sind daher grundsätzlich von den Finanzämtern anzuwenden. Aus den Richtlinien können keine über die durch die Gesetze und Verordnungen begründeten Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden, worauf in den Richtlinien auch hingewiesen wird.
Zu 2. und 3.:
Dem Bundesministerium für Finanzen sind keine Missachtungen von Dienstanweisungen bekannt. Daher sind auch keine derartigen Weisungen erfolgt.
Zu 4.:
Da keine Missachtung von Dienstanweisungen erfolgt ist, erübrigen sich sanktionierende Maßnahmen.
Zu 5.:
Dem Bundesministerium für Finanzen ist nichts bekannt.
Zu 6., 8. und 9.:
Im Hinblick auf die gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) gebotene abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung können über konkrete Abgabenverfahren keine Angaben gemacht werden.
Zu 7.:
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.
Zu 10:
Nein.
Mit freundlichen Grüßen