8147/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.06.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR 2220/0309-III/4/11
Wien, am . Juni 2011
Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Korun, Freundinnen und Freunde haben am 7. April 2011 unter der Zahl 8258/J an meine Vorgängerin Dr. Maria Fekter eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "offene Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Eine solche Datenerfassung erfolgt im Bundesministerium für Inneres nur im Zusammen-hang mit dem Tätigwerden der Exekutive und ist daher nicht geeignet, Bewertungen der Situation von Minderheiten zu ermöglichen.
Um die Entwicklungen in Österreich transparent zu machen, werden neben den antisemitischen, rechtsextremen und fremdenfeindlichen Tathandlungen seit dem Jahr 2007 auch Tathandlungen mit islamfeindlicher/islamophober Motivation gesondert statistisch erfasst. Die Datenerhebungen und -auswertungen werden laufend evaluiert.
Zu den Fragen 3, 4 und 9:
Ein Nationaler Aktionsplan gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz ist nicht intendiert, da Österreich bereits zahlreiche konkrete Maßnahmen in diesem Bereich setzt. Diesbezüglich wird auch auf die im Nationalen Aktionsplan Integration verankerten Maßnahmen verwiesen.
Die Bekämpfung von Rassismus, Extremismus, Verhetzung und Diskriminierung ist zur Wahrung des Rechtsstaates unverzichtbar und wird dementsprechend betrieben.
Unbeschadet der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden zudem Sensibilisierungs- und Informationsveranstaltungen in öffentlichen und privaten Einrichtungen für unterschiedliche Personengruppen gesetzt sowie Beratungs- bzw. Informationsgespräche mit Einzel-personen, insbesondere mit Jugendlichen und Eltern, geführt. Durch die Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung wurden regionale Kontakte zu den Schulbe-hörden geknüpft, sodass auf Wunsch einer Schule ein entsprechender Vortrag sichergestellt wird.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ermittelt in Verdachts-fällen von Rassismus und Diskriminierung auf Grundlage des Strafprozessrechtes in Vollziehung der gesamten einschlägigen materiellrechtlichen Normen.
Meldefälle rassistischer oder diskriminierender Verhaltensweisen auf Seiten der Polizei werden bei Vorliegen strafrechtlicher Relevanz durch das Bundesamt für Korruptions-prävention und Korruptionsbekämpfung verfolgt. Dessen ungeachtet besteht auch die Verpflichtung einer umfassenden Prüfung durch die zuständigen Dienst- und Disziplinarbehörden.
Im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Polizistinnen und Polizisten wird der Entwicklung eines umfassenden Verständnisses für die Menschenrechte durch eigene Module und Verbindungen zu den jeweiligen Themenbereichen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Zu Frage 5:
Eine entsprechende Regelung wird nun im Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 ausdrücklich im Gesetz verankert.
Bei Minderjährigen, welche das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird in erster Linie das gelindere Mittel angewandt, wenn dieses den Zweck der Verfahrenssicherung erreicht. Nur ausnahmsweise werden sie in Haft genommen, wenn dies zur Sicherung eines Verfahrens oder ihrer Außerlandesbringung auf Grund des durch das bisherige Verhalten indizierten Sicherungsbedarfs notwendig scheint.
Weder der Kinderrechtskonvention noch der EMRK oder dem BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit ist jedoch zu entnehmen, dass die Anhaltung von Personen unter 18 Jahren unter allen Umständen ausgeschlossen ist, weshalb der bedingungslosen Empfehlung Brasiliens nicht gefolgt werden kann.
Zu Frage 6:
Um eine möglichst altersadäquate, lediglich kurzzeitige, Anhaltung von Jugendlichen über 14 Jahren und Familien zu ermöglichen, wurde im Jänner 2011 ein speziell adaptiertes Objekt in Betrieb genommen.
Zu den Fragen 7 und 8:
Eine Annahme der Empfehlung der Slowakei ist nicht möglich, weil diese zu weit gefasst ist. Eine Anhaltung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes oder Sicherheitspolizeigesetzes zur Sicherung der Außerlandesbringung ist sowohl in Art. 5 EMRK als auch in Art. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehen. Selbstverständlich werden dabei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die besondere Situation von Minderjährigen oder Opfern von Menschenhandel entsprechend berücksichtigt und dementsprechend vorrangig mit einem gelinderen Mittel vorgegangen. Opfern von Menschenhandel wird darüber hinaus eine Bedenkzeit eingeräumt, in der fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wenn überhaupt, nur besonders behutsam gesetzt werden.
Zu Frage 10:
Um weitere, konkrete Maßnahmen zur effizienten Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit setzen zu können, müssen zuerst die Ergebnisse der Evaluierungen laufender Projekte und Maßnahmen vorliegen. Insbesondere sind das im April 2008 aufgesetzte und noch nicht abgeschlossene Projekt „Polizei.Macht.Menschen.Rechte“ und das im Jahr 2009 in Kooperation mit dem Österreichischen Fußballbund, der Öster-reichischen Fußballbundesliga sowie den Vereinen der beiden professionellen Fußballligen in Österreich erarbeitete, umfassende und integrative Maßnahmenpaket gegen Gewalt im Fußball, anzuführen.
Besondere Beachtung wird auch dem im Bundesministerium für Inneres eingerichteten un-abhängigen Menschenrechtsbeirat und seinen Empfehlungen gewidmet. Dieser berät die Frau Bundesminister in Fragen der Wahrung der Menschenrechte.