8150/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.06.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0099-Pr 1/2011

 

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 8260/J-NR/2011

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „offene Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrates“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 24. Juni 2010 in Sachen Kopf u. Schalk gegen Österreich, BNo 30141/04, entschieden, dass das Fehlen eines Rechtsinstituts einer eingetragenen Partnerschaft für Gleichgeschlechtliche keine Menschenrechtsverletzung im Sinn des Art. 12 und keine Diskriminierung im Sinn von Art. 14 iVm 18 der EMRK darstellt, woraus abgeleitet werden kann, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin umso weniger eine Diskriminierung darstellt.

Der Gesetzgeber hat sich nach einem breit gestreuten Diskussionsprozess – im Rahmen

BMJ-Pr7000/0099-Pr 1/2011

 

seines gestalterischen (und vom EGMR als zulässig erachteten) Spielraums – für ein dem Eherecht weitgehend entsprechendes Partnerschaftsrecht mit geringfügigen Abweichungen entschieden, das einerseits auf eine notwendige Fortentwicklung und andererseits auf eine gesellschaftliche Grundakzeptanz abzielt.

Zu 3 und 4:

Soweit von der Empfehlung der Russischen Föderation der österreichische Strafvollzug angesprochen ist, kann ich darauf verweisen, dass die Strafvollzugsverwaltung bereits umfassende Sensibilisierungsmaßnahmen durch entsprechende Schulungsangebote für die Bediensteten des Strafvollzuges eingeleitet hat, die einer direkten und/oder indirekten Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit vorbeugen sollen. Eine entsprechende Studie würde keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu diesem Thema bringen. Im Übrigen gibt es laut unserer Dokumentation nur eine äußerst geringe Anzahl rassistisch motivierter Übergriffe von Justizwachebeamten, wobei die wenigen Übergriffe bedauerliche Einzelfälle darstellen. Keinesfalls kann aufgrund einzelner Übergriffe von einer besonderen Begünstigung dieser Verfehlungen durch Systemschwächen (mangelnde Kontrolle, mangelnde Sensibilisierung) ausgegangen werden, weshalb auch in diesem Bereich kein Bedarf für die Erstellung einer umfassenden Studie besteht.

Wird die Empfehlung so verstanden, dass mit der Studie die Evaluierung der Praxis bei der Verhängung von Untersuchungs- und Strafhaft im Verhältnis von In- und Ausländern bzw. unter fallbezogener Berücksichtigung der jeweiligen Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen angesprochen sein könnte, nämlich ob etwa über Fremde in diskriminierender Weise eher Untersuchungshaft verhängt wird, höhere Strafen ausgesprochen werden, bedingte Entlassungen auf größere Ablehnung stoßen usw., so sehe ich auch hier keine praktische Notwendigkeit. Die Haftpraxis wird in Österreich einer permanenten Evaluation unterzogen, die auch Eingang in den jährlichen Sicherheitsbericht findet. Besonderes Augenmerk wird darin auch auf die Herkunft des Beschuldigten (Verurteilten) gelegt.

Darüber hinaus werden Schulungen für RichterInnen und StaatsanwältInnen angeboten, die einen respektvollen Umgang mit anderen Ethnien zum Gegenstand haben. Speziell dieser Aspekt wird auch im Rahmen der Ausbildung vor dem Antritt des Richteramtes deutlich in den Vordergrund gerückt.

 

Wien,    . Juni 2011

Dr. Beatrix Karl