8155/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.06.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport

Adler großAnfragebeantwortung

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/68-PMVD/2011                                                                                                 6. Juni 2011

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Korun, Freundinnen und Freunde haben am 7. April 2011 unter der Nr. 8262/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "offene Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrates" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 2:

Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Wortlaut der im Rahmen der „Universal Periodic Review“ des UN-Menschenrechtsrates ergangenen Empfehlung Nr. 93.47, „Anhebung des Alters für jegliche Aufnahme in die Streitkräfte auf ein Alter von mindestens 18 Jahren im Einklang mit der CRC Empfehlung“, somit im Einklang mit dem Kinderrechtekomitee (CRC) und nicht im Einklang mit der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl Nr. 7/1993) steht. Die freiwillige Möglichkeit der Leistung des Wehrdienstes mit Vollendung des 17. Lebensjahres stellt ein vom Gesetzgeber verankertes „Entgegenkommen“ des Österreichischen Bundesheeres an die Jugendlichen dar, weil für eine Anstellung nach Abschluss einer Lehre in vielen Fällen der bereits geleistete Präsenzdienst verlangt wird. Nach § 9 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) können Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, ausschließlich auf Grund freiwilliger Meldung, die nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich ist, vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. Darüber hinaus normiert § 41 Abs. 2 WG 2001, dass eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes nicht zulässig ist. Schließlich darf nach § 2 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 eine freiwillige Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden. Damit kommt eine Heranziehung zu einem Auslandseinsatz jedenfalls erst nach diesem Zeitpunkt in Betracht. Durch diese Bestimmungen ist die vollinhaltliche Einhaltung der gesamten Kinderrechtskonvention, einschließlich des Fakulativprotokolls im ho. Zu­ständigkeitsbereich sichergestellt.

Darüber hinaus darf darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl Nr. 7/1993, lediglich Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen sowie nicht zu den Streitkräften eingezogen werden dürfen. Nach Art. 1 des Fakultativ­protokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, BGBl III Nr. 92/2002, haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass einerseits Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und andererseits nach Art. 2 des Fakultativprotokolls, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden. Demzufolge ist festzuhalten, dass im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport alle Bestimmungen durch wehrrechtliche Regelungen vollständig abgedeckt sind und auch eingehalten werden.