8171/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.06.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 6. Juni 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0140-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8285/J betreffend „nicht umgesetzter Empfehlungen des Rechnungshofes“, welche die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen am 8. April 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G 1999) bestimmt in § 29 die Grundsätze des Verrechnungsmodus für den Ersatz der Fahrpreise für die Schüler– und Lehrlingsfreifahrt. Die Ermittlung der Verbundverrechnungstarife für die Schülerfreifahrten erfolgt dem gesetzlichen Auftrag entsprechend auf Basis der Freifahranträge und Fahrpreisersätze aus 1997/1998 bzw. 1998/1999.

 

Eine Änderung dieses Gesetzes fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Ab dem Schuljahr 1995/1996 wurde den Pflichtschulen durch das Schulzeitgesetz 1985 die Möglichkeit eröffnet, den bis dahin grundsätzlich als Unterrichtstag geltenden Samstag auf Beschluss des jeweiligen Schulforums schulfrei zu erklären. Daher wurde bereits ab dem Schuljahr 1995/1996 der Unterricht auf eine 5-Tage Woche umgestellt, die somit zum Teil in das Mengengerüst 1997/1998 (bzw. 1998/1999) für den Verrechnungstarif eingeflossen ist.

 

Mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 erfolgte die Einführung einer generellen Fünf-Tage-Woche an Schulen bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie den Polytechnischen Schulen.

 

Ausgenommen wurden die Oberstufe der AHS sowie die berufsbildenden mitt­leren und höheren Schulen. Der Samstag ist an diesen Schulen weiterhin ein Schultag, wobei dem Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse die Möglichkeit bleibt, den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum schulfreien Tag zu erklären.

 

Im Rahmen der Schulautonomie können die Schulen jederzeit eine 5- bzw. 6-Tage-Woche für die gesamte Schule, für einzelne Schulstufen oder Klassen festlegen, was somit auch eine Änderung im Mengengerüst des jeweiligen Verbundverrechnungstarifes bewirkt. Unter Berücksichtigung der Freifahrberechtigungen der Schüler/innen jeder einzelnen Schule (auch schulstufen - und klassenbezogen) müsste in allen Verbundbereichen der Verrechnungstarif jährlich neu ermittelt und verhandelt werden. Der aus dieser Vorgehensweise resultierende Aufwand ist verwaltungsökonomisch nicht vertretbar.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Vorrangiges Ziel der Finanzämter Kundenteams muss die Prüfung der für einen Vertragsabschluss im Gelegenheitsverkehr von den Verkehrsunternehmen eingereichten Unterlagen bleiben. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Kenntnis örtlicher Gegebenheiten und Unternehmensstrukturen essentiell für eine zeitnahe Vertragserstellung und korrekte finanzielle Abgeltung. Die Umsetzung einer örtlichen Rotation würde der effizienten Abwicklung der Schülerbeförderungen im Gelegenheitsverkehr nicht zuträglich sein.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Im Schuljahr 2009/2010 wurden bundesweit 1156 Direktverträge zur Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr abgeschlossen und in 276 Fällen Kostenersätze an eine Gemeinde geleistet. Vor Neuabschlüssen und in Zweifelsfällen erfolgt üblicherweise eine Einschau vor Ort.

 

Die Personalsituation in den Finanzämtern Kundenteams lässt darüberhinaus­gehende unangemeldete  nachgängige Prüfungen nur in notwendigen Fällen zu, wobei hier jedenfalls Anlassprüfungen Vorrang haben. Derartige Prüfungen werden auf Grund der Anregung des Rechnungshofes bereits durchgeführt.