8172/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.06.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8354/J der Abgeordneten Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ver­schlechterungen für Dauerleistungsbezieher/innen durch den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) wie folgt:

Zu den Fragen 1-6:

Die vorliegende Anfrage bezieht sich auf die Praxis des Landes Wien bei der An­spruchsprüfung für Zuwendungen, die im Rahmen der BMS an sogenannte Dauer­leistungsbezieher/innen gewährt werden.

Die Agenden der BMS sind verfassungsrechtlich der Regelungskompetenz der Län­der zuzurechnen (Art 12 Abs. 1 iVm Art 15 Abs. 6 B-VG) und bilden daher keinen Gegenstand der Vollziehung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Auf Grund der dem BMASK vorliegenden Informationen der Magistratsabteilung 40 des Landes Wien ergibt sich jedoch, dass sich am grundlegenden System der Wiener Sozialhilfe, wonach es neben der Regelleistung für bestimmte Personengruppen eine sogenannte „Dauerleistung“ gibt, nichts geändert hat.

Die „Dauerleistung“ als Form der ehemaligen Sozialhilfe wird im Rahmen der BMS fortgeführt und gebührt - soweit die Voraussetzungen vorliegen - für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben oder für die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähig sind, auch weiterhin 14-mal jährlich.

Im Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) wird die Bezeichnung „Dauerleistung“ nicht explizit erwähnt. Der Anspruch auf die Zuerkennung von Sonderzahlungen für diese Personengruppe ist im § 8 Abs. 3 WMG geregelt. Die Sonderzahlungen gelangen - wie bisher - in den Monaten Mai und Oktober zur Anweisung.


Während eines laufenden Leistungsbezuges war es bereits jetzt schon erforderlich, regelmäßig zu prüfen, ob auf Grund einer geänderten Situation der Dauerleistungsbezieher/innen (z.B. Familien-, Wohn- oder Einkommensverhältnisse) die Leistungshöhe anzupassen ist bzw. ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Dauerleistung noch vorliegen.

Die Leistungsbezieher/innen, bei denen eine Überprüfung fällig war bzw. ist, wurden/werden in einem Schreiben darüber informiert, dem auch ein Antragsformular beigefügt war bzw. ist. Auf Grund der gesetzlichen Änderung ab 1.9.2010 wird dieses Formular als „Antrag auf Mindestsicherung“ und nicht mehr als „Antrag auf Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes-Dauerleistung“ bezeichnet.