8187/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.06.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0107-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 8299/J-NR/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Anfragen und Weisungen der befangenen Oberstaatsanwaltschaft Wien in der Causa ‚Kampusch’ “ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Für den in der Anfrage zum Ausdruck gebrachten Verdacht einer Beeinflussung oder Behinderung der Ermittlungstätigkeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Die zuständige Referentin der Staatsanwaltschaft Wien selbst hat dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien telefonisch mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht eine Delegierung des Ermittlungsverfahrens anzuregen wäre. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien erachtete es jedoch zunächst aus ermittlungstaktischen Gründen für zweckmäßig, die Angaben des Erstanfragestellers dem für das „Kampusch-Verfahren“ zuständigen Staatsanwalt unverzüglich – also noch vor einer Anregung der Delegierung bei der Generalprokuratur – zur Kenntnis zu bringen, damit dieser abklären könne, ob sich aus jenen Angaben dringlich erforderliche Ermittlungsschritte ergeben würden. 

Die Staatsanwaltschaft Wien hat in der Folge zur Vermeidung auch nur des Anscheins einer Befangenheit bei der Generalprokuratur die Delegierung des Ermittlungsverfahrens an eine Staatsanwaltschaft außerhalb des Sprengels der Oberstaatsanwaltschaft Wien angeregt. Die Generalprokuratur hat daraufhin das Ermittlungs­verfahren 201 UT 4/11y gemäß § 28 dritter Satz StPO der Staatsanwaltschaft Innsbruck übertragen.

 

. Juni 2011

 

(Dr. Beatrix Karl)