819/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am     März 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0017-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 829/J vom 29. Jänner 2009 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Entsprechend den Vorschriften des Bankwesengesetzes erfolgt die Aufsicht über Kreditinstitutsgruppen (§ 30 BWG) auf konsolidierter Basis, was einen Überblick der Finanzmarktaufsichtsbehörde beziehungsweise der Oesterreichischen Nationalbank über die Auslandsaktivitäten der österreichischen Kreditinstitute impliziert. Die in Frage stehenden Informationen dürfen jedoch ausschließlich für Aufsichtszwecke genutzt werden, weswegen eine Weitergabe an Dritte ausgeschlossen ist und diese daher auch dem Bundesministerium für Finanzen nicht zur Verfügung stehen.

 


Zu 8.:

Der Großteil der angeführten Offshore Financial Centers fällt unter die EU-Zinsrichtlinie, wonach entweder die Zinsgutschriften für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger anderer durch die Richtlinie erfassten Staaten diesen Staaten zu melden sind oder eine Quellensteuer von derzeit 20% (ab Mitte 2010: 35%) einzuheben und 75% davon an diese Staaten abzuführen ist. Der Steuerausfall für in den angeführten Offshore Centers getätigte verzinsliche Finanzanlagen (soweit sie der Richtlinie unterliegen) hält sich also in Grenzen. Falls die Verzinsung dort wesentlich höher ist als in Österreich könnten sogar Mehreinnahmen anfallen. Ab 2011 sollten die Einnahmen sogar bei gleich hohen Zinsen etwas höher sein als für Veranlagungen in Österreich.

 

Zu 9.:

Im internationalen Rechtsvergleich gibt es verschiedene Ansätze im Kampf gegen Steuerumgehung und Steuerflucht. Einige Staaten (zum Beispiel die USA oder Deutschland) versuchen jeden neu entdeckten Steuerumgehungstatbestand und jede neue steuerschonende Rechtskonstruktion mit speziellen Anlassgesetzen zu bekämpfen. Diese Methode hat den systemimmanenten Nachteil, dass der Gesetzgeber immer einen Schritt hinter den Gestaltungen der Steuerpflichtigen zurück bleibt.

 

Österreich verfolgt das Konzept einer generellen Anti-Missbrauchs-Regel (§ 22 BAO) verbunden mit dem Konzept der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO). Unter anderem erlauben es diese beiden Rechtsgrundlagen, zivilrechtliche Konstruktionen zu negieren und stellen gemeinsam mit der Zurechnung zum tatsächlich Verfügungsberechtigten (§ 24 BAO) taugliche Werkzeuge im Kampf gegen die Steuerflucht dar.

 

Im Einzelnen basiert die Bekämpfung der Steuerflucht im Wesentlichen auf folgenden Maßnahmen:

 

Das Bundesministerium für Finanzen ist intensiv in den Normsetzungsprozess internationaler und supranationaler Institutionen eingebunden. Neben der EU beschäftigen sich auch die OECD und die IOTA – unter aktiver Beteiligung der Republik Österreich – intensiv mit dem Thema Steuerflucht.

 

Weiters hat die konkrete Rechtsanwendung in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht. Im Wesentlichen sind folgende Punkte anzuführen:

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Josef Pröll eh.