8193/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.06.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0159-II/A/9/2011

Wien, am 15. Juni 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 8303/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Zu den grundlegenden Pflichten der Unternehmer/innen gehört gemäß § 38 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) als eine mögliche Maßnahme auch ein Rückruf nicht sicherer Ware.

Bekannt gewordene Rückrufaktionen durch Unternehmer/innen betrafen im Jahr 2010 acht Mal fehlerhaftes bzw. gefährliches Kinderspielzeug.

Betroffen waren folgende Produkte:

Produkte:                                               Gefahr:

 

Frage 2:

In der Regel erfolgten Maßnahmen der Unternehmer/innen gemäß LMSVG, wie

z.B. ein Außer-Verkehr-Setzen der Ware, nach Kenntnis des Mangels meist freiwillig.

Insgesamt wurden aufgrund der vorliegenden Zahlen 14 Rückholaktionen von fehlerhaften Spielwaren angeordnet und behördlich überwacht.

 

Produkte:                                                           Gefahr:

Gesundheitsschädlich,

ablösende bzw. abbrechende Kleinteile, die verschluckt/inhaliert werden können,

 

Frage 3:

Behördliche Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, insbesondere dessen Abs. 2, können zunächst auch ohne schriftlichen Bescheid angeordnet werden. Solche Sofortmaß-nahmen sind nicht zwangsläufig Rückholungen, sondern auch andere mögliche Bedingungen gemäß LMSVG.

Dazu gehört beispielsweise ein Verkaufsstopp mit oder ohne Vernichtung der Restbestände, eine sofortige Korrektur von Kennzeichnungsmängeln bzw. Anpassung der Kennzeichnung (z.B. Warnhinweise auf Deutsch; Entfernung von Preisetiketten auf Warnhinweisen; Aushang Kundeninformation im Verkaufslokal).

 

Aufgrund der Unternehmerpflichten des LMSVG erfolgten Maßnahmen der Unternehmer/innen, wie z.B. Außer-Verkehr-Setzen der Ware meist freiwillig, wodurch produktbezogene Sofortmaßnahmen durch die Lebensmittelaufsichts-organe nicht oft notwendig waren.


 

Augenfällige Mängel waren selten. Gemäß den eingelangten Informationen wurden zumindest 30 Sofortmaßnahmen gesetzt, darunter: Ball, Billigspielzeug auf Märkten, Vulcano slime, bunte Holzzahndose in Tierform, überwiegend Geschoßartikel (Schwerpunktaktion) und in einem Fall Plastikscooter; mehrfach Kennzeichnungs-mängel, Entfernung von Preisetiketten auf Warnhinweisen bei diversen Produkten.

 

Frage 4:

In § 38 LMSVG sind grundlegende Unternehmerpflichten geregelt, wie sie für die diesem Gesetz unterliegenden Waren aus dem Europäischen Lebensmittelrecht,

v.a. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Allgemeine Lebensmittelrecht,

sowie auch aus dem Europäischen Produktsicherheitsrecht (und seiner Umsetzung durch das PSG 2004) heraus anzuwenden sind. Durch diese Verpflichtungen und durch den Umstand, dass viele Handelsketten und Vertriebsorganisationen ihren Sitz nicht in Österreich haben, werden Rückrufe fehlerhafter Waren des LMSVG um-gehend und überwiegend von Firmenseite veranlasst. Die zugehörige Zahl ist nicht lückenlos zu erheben; insbesondere sind keine Daten zu Rückholungen über Versicherungen bekannt.

 

Frage 5:

Von der Kontaktstelle RASFF (AGES Salzburg) wurden im Jahr 2010 insgesamt 28 Meldungen über Spielzeug an EU/RAPEX weitergegeben.

Dies betraf folgende Produkte:

 

Frage 6:

Meldungen, die aus der ganzen Union über das RAPEX-System in Österreich einlangen, werden grundsätzlich nach einer Risikoanalyse bewertet. Davon abhängig finden entsprechende Kontrollen statt. Oftmals entsprach die Datenqualität der RAPEX-Meldungen aus den anderen 26 EU-Mitgliedstaaten (und einigen anderen ins RAPEX meldenden Staaten, wie Liechtenstein, Island, Norwegen) nicht dem nötigen Standard. Es fehlten Angaben zu Hersteller/inne/n, Vertrieb, Lieferant/inn/en usw., wodurch die Recherchen erschwert wurden. Die Waren befanden sich zudem, wie festzustellen war, häufig gar nicht auf dem österreichischen Markt.

 

Im Jahr 2010 wurden insgesamt rund 350 einschlägige RAPEX-Meldungen verfolgt.

Abgesehen vom generellen Auftrag an die Lebensmittelaufsicht, in ihrem Wirkungsbereich EU-Meldungen nachzugehen, hat mein Ressort ausgehend von wiederkehrenden Warnmeldungen aus dem EU-Raum Prüfschwerpunkte in dieser vielgestaltigen Warengruppe gesetzt. Markenware war nur selten mangelhaft.

 

Die vom BMG veranlassten Schwerpunktaktionen bei Spielzeug im Jahr 2010 waren:

A-008-10:       Geschoßspielzeug - Gefahrenpotenzial

A-020-10:      Billigspielzeug von Jahrmärkten und Messen

A-026-10:      Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren (insb. Migrate, Schwermetalle)

A-028-10:      Aufblasbares Wasserspielzeug

 

Damit wurde auch dem risikobasierten Ansatz des österreichischen MIK (Mehrjähriger integrierter Kontrollplan) Rechnung getragen.

 

Frage 7:

Konkrete Kontrollzahlen können hier nicht genannt werden, da die Kontrolle von Spielzeug, das dem LMSVG unterliegt, nicht gesondert ausgewiesen wird, sondern es sich hierbei um einen Teil der Handelskontrolle handelt. Kontrollen erfolgten im Großhandel und im Spielzeug-Facheinzelhandel; in anderen Betriebsarten, die ebenfalls Spielzeug führen, kann die Kontrolltätigkeit nur auf Spielzeug bezogen nicht separat ausgewiesen werden (z.B. Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte etc.). Oft sind auch mehrmalige Kontrollen, besonders nach Beanstandungen im einschlägigen Handel, erfolgt.

 

Insgesamt sind 2010 im Bundesgebiet 494 Probenziehungen erfolgt. Auch Handels-kontrollen und Überprüfungen zu 326 RAPEX-Meldungen wurden durchgeführt, weiters haben zahlreiche Ermittlungen im Handel und im Rahmen von Revisionen stattgefunden. Sofern angegeben, sind weitere Zahlen orientierend zu werten.

 

Burgenland:              Ermittlungen im Einzelhandel,

Niederösterreich:     Ermittlungen im Handel,

Oberösterreich:        Ermittlungen im Handel (93 Proben in OÖ),

Steiermark:               Ermittlungen im Einzelhandel (17 Probenahmen),

Salzburg:                   Ermittlungen im Einzelhandel (15 Probenahmen),

Tirol:                          amtl. Ermittlungen und Kontrollen (davon 54 im Fachhandel),

Vorarlberg:                Ermittlungen im Einzelhandel,

Kärnten:                    78 Ermittlungen im Handel, (22 Warenproben),

Wien:                         ca. 730 amtliche Ermittlungen und Kontrollen,

(163 Waren-proben).

Frage 8:

Es sind fast keine Aufsichtsorgane speziell nur für Kinderspielzeug tätig, dieser Bereich wird von allen Aufsichtsorganen (Lebensmittelinspektor/inn/en, LMI) im Rahmen ihrer üblichen Kontrolltätigkeit mit wahrgenommen (anteilige Schwankungen sind aber möglich).

 

Burgenland:                            8 LMI*

Kärnten:                                  3 von 9 LMI* (stärker gewichtet)

Niederösterreich:                 26 LMI*

Oberösterreich:                    32 LMI*

Salzburg:                               13 LMI* (Stichtag 31.10.2010)

Steiermark:                           23 LMI*

Tirol:                                      20 LMI*

Vorarlberg:                             9 LMI*

Wien:                                                   4 LMI* teilweise (stärker gewichtet, aber auch andere Gebrauchsgegenstände, Lebensmittelkontaktmaterialien, Produktsicherheit)

 

*) zum Teil – im Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit mit wahrgenommen

 

Frage 9:

Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug war bis 20. Jänner 2011 in nationales Recht umzusetzen und ist ab 20. Juli 2011 anzuwenden.

Eine kleine Gruppe von Mitgliedstaaten (vor allem Deutschland und Österreich) wies während und seit der Entstehung der RL auf Mängel im chemischen Teil der neuen Regelung hin. Mit einer Änderung der Richtlinie ist trotz diesbezüglicher Vorstöße von Österreich und Deutschland allerdings in naher Zukunft leider nicht zu rechnen.

Jener Teil, der die chemischen Anforderungen betrifft (Anhang II Abschnitt III), wird erst ab 20. Juli 2013 anzuwenden sein.

 

Dies ermöglicht noch eine Nachjustierung innerhalb der Grenzen des Richtlinientextes. Durch ein Schreiben, das ich an den an den zuständigen Kommissar Tajani (GD Unternehmen & Industrie) gerichtet habe, sowie weiterer Aktivitäten in der Arbeitsgruppe zur Spielzeugsicherheit in Brüssel ist immerhin erreicht worden, dass die EK 2010 eine kleine Gruppe von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten aktiviert hat, die sich mit Nachjustierungen der chemischen Anforderungen befasst; Österreich ist dabei vertreten.

 

Diese Arbeitsgruppe „Sub-group on chemicals“ hat bereits einen Vorschlag für die Änderung der Grenzwerte für Blei, Cadmium und Arsen (Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, Anhang II) erarbeitet, der als erheblicher Beitrag zur Risikoreduktion anzusehen ist.

 

Weiters ist es erforderlich, die bereits harmonisierten Normen zur Spielzeug-Sicherheit durch die zuständigen Normungsgremien (CEN) anzupassen. Mit der Erstellung der angewandten Methoden zu Untersuchung von chemischen Parametern wird die einheitliche Umsetzung von Grenzwerten ermöglicht.

Mein Ressort hat sichergestellt, dass Österreich auch in der WG 5 „Chemische Eigenschaften“ im TC 52 „Sicherheit von Spielzeug“ (durch Expert/inn/en der AGES) vertreten ist.

Ob weiterer Reformbedarf besteht, wird sich erst im Zuge der Anwendung der auf der Richtlinie 2009/48/EG basierenden Gesetzgebung erweisen.