8208/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.06.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 20. Juni 2011
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0162-IK/1a/2011
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8395/J betreffend „Änderung des § 113 (5) GewO“, welche die Abgeordneten Mario Kunasek, Kolleginnen und Kollegen am 29. April 2011 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 2 und 8 bis 10 der Anfrage:
Gewerberecht kann grundsätzlich nur die Auswirkungen gewerblichen Handelns erfassen. Sofern ein bestimmtes Verhalten von Personen nicht mehr einem bestimmten gewerblichen Handeln zurechenbar ist, besteht für den Bundesgesetzgeber keine Kompetenz mehr; ein solches Verhalten muss von landesrechtlichen Regelungen und gegebenenfalls von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich im Sinne des Art. 118 Abs. 3 B-VG geregelt werden.
§ 113 Abs. 5 GewO 1994 erfasst das Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes. Insofern wird also von § 113 Abs. 5 GewO 1994 ein Verhalten geregelt, das sich auf den Plätzen und gegebenenfalls auch Straßenzügen im Nahebereich einer gewerblichen Betriebsanlage ereignet; entscheidend ist jedoch, dass dieses Verhalten bestimmten Gastgewerbebetrieben zuordenbar ist.
Die Bestimmung des § 113 Abs. 5 GewO 1994 erfasst daher bereits jetzt das Maximum der vom Bundesgesetzgeber gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zu regelnden Sachverhalte. Das Regeln von Sachverhalten, die nicht mehr einem Gewerbe zugerechnet werden können, so etwa allgemeiner Lärmerregung auf öffentlichen Plätzen, wäre hingegen nicht mehr vom Kompetenztatbestand "Gewerbe und Industrie" gedeckt und damit verfassungswidrig.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Insoweit mit diesen Fragen die Sperrzeitenverordnung 1998 gemeint ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Landeshauptmann im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 113 Abs. 1 GewO 1994 auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen hat. Ein Verbot, die Aufsperrstunde und die Sperrstunde mit einer identischen Uhrzeit festzulegen, enthält § 113 Abs. 1 GewO 1994 jedoch nicht; im Gegenteil kann der Landeshauptmann erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit auch gänzlich absehen.
Betreffend den Vollzug des § 113 Abs. 5 GewO 1994 ist darauf hinzuweisen, dass diese Verwaltungsaufgabe im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde steht. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz ist Aufsichtsbehörde der Landeshauptmann; dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kommt daher diesbezüglich kein Aufsichtsrecht zu.
Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:
Eine Genehmigung für eine gewerbliche Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GewO 1994 nur zu erteilen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Unzumutbaren Lärmbelästigungen, die von gewerblichen Betriebsanlagen ausgehen, wird daher schon jetzt durch das geltende gewerbliche Betriebsanlagengenehmigungsregime umfassend vorgebeugt.