8221/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.06.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0165-II/A/9/2011
Wien, am 22. Juni 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 8315/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
In Österreich werden gemäß den Vorgaben der Richtlinie 96/23/EG und darauf basierender Entscheidungen lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Pferd, Farmwild, Wild aus freier Wildbahn und Erzeugnisse der Aquakultur sowie Milch, Eier und Honig auf Rückstände untersucht.
Lebende Tiere (Rinder, Schweine und Geflügel), Frischfleisch der Spezies Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Geflügel, Pferde, Farmwild, frei lebendes Wild und Erzeugnisse der Aquakultur:
Insgesamt wurden 8.673 Proben gezogen. Von diesen wurden 3.563 (41,08 %) auf Stoffe der Gruppe A und 5.110 (58,92 %) auf Stoffe der Gruppe B untersucht.
Milch, Eier und Honig:
344 Proben Milch (entsprechen 1227 Untersuchungen von Kuh-, Schaf- und
Ziegenmilch),
221 Proben Eier (entsprechen 673 Untersuchungen),
170 Proben Honig (entsprechen 818 Untersuchungen).
Frage 2:
Im Jahr 2010 wurde auf folgende Rückstände bzw. Rückstandsgruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG untersucht:
GRUPPE A
Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe:
- Stilbene, Stilbenderivate (DES, Dienestrol, Hexestrol),
- Thyreostatika (Thiouracil, Metimazol, ...),
- Steroide (17ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Trenbolon, 19-Nortestosteron),
- Medroxyprogesteronazetat, Megestrolazetat, Chlormadinonazetat),
- Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol),
- Beta-Agonisten (Clenbuterol, Salbutamol, Brombuterol, Cimaterol),
- Stoffe des Anhanges IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom
26. Juni 1990 (Chloramphenicol, Nitrofurane, Ronidazol, Dimetridazol, Metronidazol, Dapson, Chlorpromazin).
GRUPPE B
Tierarzneimittel und Kontaminanten:
- Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide,
- sonstige Tierarzneimittel
- Anthelminthika (Levamisol und Avermectine),
- Kokzidiostatika (Salinomycin, Narasin, Monensin, Lasalocid, ...),
- Carbamate und Pyrethroide (Aldicarb, Carbofuran, Cyhalothrin,
Permethrin, ....),
- Beruhigungsmittel (Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin),
- nicht steroidale entzündungshemmende Mittel (Flunixin, Ketoprofen, Phenylbutazon, …),
- Organische Chlorverbindungen einschließlich PCBs (Chlordan, DDT,
Endrin, ...),
- Organische Phosphorverbindungen (Chlorpyrifos, Diazinon, Phoxim, ....),
- Chemische Elemente (Blei, Cadmium, Quecksilber),
- Mykotoxine (Ochratoxin A),
- Farbstoffe (Leukomalachitgrün, Malachitgrün, Leukokristallviolett, Kristallviolett, Leukobrillantgrün, Brillantgrün),
- sonstige Stoffe: Neonicotinoide.
Frage 3:
Lebende Tiere, Fleisch und Erzeugnisse der Aquakultur:
41,08 % der in den Tierhaltungsbetrieben und Schlachtbetrieben gezogenen Proben wurden auf Substanzen der Gruppe A (insgesamt: 3.563 Proben) untersucht.
Dabei wurden in fünf Proben (0,14 %), die am landwirtschaftlichen Betrieb gezogen wurden, folgende Befunde erhoben:
- 17α-Boldenon - 1 Mastkalb und 1 Jungrind
- 17α-und 17β-Boldenon - 1 Jungrind
- 17α-19-Nortestosteron - 1 Jungrind und
- Chloramphenicol - Masthuhn
Bei Untersuchungen von insgesamt 5.110 Proben wurden in 15 Proben (0,29 %) Rückstände der Gruppe B nachgewiesen:
- Oxytetrazyklin [1],
- nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [2],
- Schwermetalle [9],
- Leukomalachitgrün [2],
- Leukokristallviolett [1].
Beruhigungsmittel wie Azaperon, Azaperol, Xylacin, Acepromazin wurden ebenso wenig wie Anthelminthika, Kokzidiostatika, Mykotoxine, Carbamate und Pyrethroide gefunden. Auch bei den Untersuchungen auf organische Chlor- und Phosphorverbindungen wurden keine Rückstände nachgewiesen.
Milch, Eier und Honig:
In einer der 344 Milchproben (entsprechen 1227 Untersuchungen) wurde Diclofenac (nicht steroidaler entzündungshemmender Stoff) nachgewiesen.
In keiner der 221 Eierproben (entsprechen 673 Untersuchungen), die auf Rückstände untersucht wurden, konnten Rückstände nachgewiesen werden.
Die 170 Honigproben (entsprechen 818 Untersuchungen) enthielten keine Rückstände.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf meine Ausführungen zu den Fragen 4 und 5.
Frage 4:
Höchstwertüberschreitungen
Fleisch
Tetrazyklin [1]: Oxytetracyclin (Spanferkel)
Nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [2]: Metamizol (Mastschwein)
Meloxicam (Mastkalb)
Schwermetalle [9]: Blei (4 Rehe, 2 Hasen
1 Wildschwein, 1 Frischling
(Wildschwein), 1 Gämse).
Milch
Nicht steroidale entzündungshemmende Stoffe [1]: Diclofenac (Kuhmilch)
Nicht zugelassene Substanzen
Erzeugnisse der Aquakultur
Farbstoffe [3]: Leukomalachitgrün (2 Forellen)
Leukokristallviolett (1 Forelle)
Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 3.
Frage 5:
Bei jedem Nachweis von Rückständen ist gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, vorzugehen.
Bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung (z.B. Nachweis von Substanzen der Gruppe A, wie z.B. Chloramphenicol, oder bei Nachweis nicht zugelassener Substanzen, wie z.B. Malachitgrün) ist der Betrieb behördlich zu sperren. Es folgt eine strenge Überprüfung des Betriebes (Überprüfung der vorgeschriebenen Dokumentation, der Arzneimittelanwendung; Kontrolle, ob verbotene Substanzen gelagert werden, etc…) und in weiterer Folge sind von den Tieren des Bestandes Proben zu ziehen. Im Falle der Bestätigung des Nachweises von verbotenen Substanzen ist/sind das oder die betroffenen Tiere zu töten. Strafverfahren werden eingeleitet.
Bei Höchstwertüberschreitungen ist gemäß § 18 der Rückstandskontrollverordnung 2006 vorzugehen, d.h. im Herkunftsbetrieb ist die Einhaltung veterinärrechtlicher und arzneimittelrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (z.B.: Aufzeichnungen, Einhaltung der Wartezeiten, Besitz nicht erlaubter Tierarzneimittel, etc.); erforderlichenfalls ist die Entnahme einer repräsentativen Anzahl von Stichproben bei lebenden Tieren oder im Rahmen der Schlachtung vorzunehmen. Eine behördliche Sperre ist, wenn zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich, zu verhängen.
Bei Milch, Eiern und Honig dürfen die betroffenen Chargen nicht in Verkehr gebracht werden, darauf nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Ergebnis der amtlichen Untersuchung der jeweiligen Charge keinen Grund zur Beanstandung gibt. Der Tierhaltungsbetrieb wird in jedem Fall einer behördlichen Kontrolle unterzogen.
Zusätzlich werden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Die entsprechenden Vorgangsweisen wurden je nach Verstoß eingehalten.
Im Falle des Nachweises von Malachitgrün und/oder Leukomalachitgrün erfolgte z.B. eine behördliche Sperre der betroffenen Betriebe. Die Betriebe wurden hinsichtlich einer vorschriftswidrigen Anwendung des Farbstoffes, aber auch von Arzneimitteln im Allgemeinen, sowie auf Einhaltung der Aufzeichnungspflicht bei Anwendung von Tierarzneimitteln überprüft. Proben wurden gezogen und untersucht. In den Fällen, in denen Malachitgrün oder Leukomalachitgrün erneut nachgewiesen wurden, wurden die Fische tierschutzgerecht getötet und entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) 1774/2002 als Material der Kategorie 1 entsorgt. Nach Aufhebung der Sperre werden diese Betriebe durch die zuständige Behörde verstärkt überwacht.
Frage 6:
Insgesamt wurden bei lebenden Rindern (Mastkälber, Mastrinder), Schweinen (Mastschweine) und Geflügel (Masthühner, Mastputen) 1.452 Proben (= 1.452 Tiere) zur Untersuchung auf Tierarzneimittel und hormonell wirksame Substanzen gezogen.
Frage 7:
GRUPPE A:
Stilbene, Thyreostatika, 17ß-Östradiol, 17ß-Testosteron, Boldenon, Trenbolon,
19-Nortestosteron, Methyltestosteron, Epinandrolon, Ethinylestradiol, Zeranol,
Beta-Agonisten, Chloramphenicol und Nifursol.
GRUPPE B:
Seit 2005 werden auch Proben zur Untersuchung auf nicht-steroidale entzündungshemmende Mittel (B2e) am landwirtschaftlichen Betrieb gezogen.
Lebende Tiere werden nicht auf antibakteriell wirksame Substanzen, deren Anwendung gemäß Verordnung (EU) Nr. 37/2010 zulässig ist, untersucht, sondern nur Schlachttiere bei Schlachtung.
Frage 8:
In fünf Proben von lebenden Tieren wurden 2010 Rückstände nachgewiesen.
Steroide [4]:
- 17α-19-Nortestosteron - 1 Jungrind (Matrix: Harn),
- 17α-Boldenon - 1 Mastkalb, 1 Jungrind (Matrix: Harn),
- 17α- und 17β-Boldenon - 1 Jungrind (Matrix: Harn).
Verbotene Stoffe gemäß Tabelle 2 des Anhangs der VO (EU) Nr. 37/2010 [1]:
- Chloramphenicol - 1 Masthuhn (Matrix: Blut).
Frage 9:
Bei lebenden Tieren wurde im Jahr 2010 in einer Probe (Masthuhn) ein Rückstand einer nicht zugelassenen, verbotenen Substanz (Chloramphenicol) in einer Menge unterhalb des festgelegten „Reference points for action (RPA)“ nachgewiesen.
Frage 10:
Im Falle des Nachweises von Chloramphenicol bei Masthühnern erfolgte eine behördliche Sperre des betroffenen Betriebes. Es erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich einer vorschriftswidrigen Anwendung von Chloramphenicol. Ebenso wurden auch die korrekte Anwendung von Arzneimitteln im Allgemeinen sowie die Aufzeichnungen der Tierarzneimittelanwendungen im Speziellen kontrolliert. Proben wurden gezogen und untersucht. Das Untersuchungsergebnis dieser Proben war negativ. Es konnte keine illegale Anwendung nachgewiesen werden und somit wurde die Sperre wieder aufgehoben. In weiterer Folge unterlag dieser Betrieb einer dieser verstärkten Überwachung durch die zuständige Behörde.