8224/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.06.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0169-II/A/9/2011

Wien, am          22. Juni 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 8358/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Der nachstehenden Tabelle sind die Fälle an Scrapie bzw. atypischer Scrapie zu entnehmen. Bei Maedi-Visna handelt es sich um eine in Österreich nicht anzeigepflichtige Erkrankung, es liegen daher keine Meldungen über das Auftreten dieser Erkrankung der Schafe vor.


Jahr

Zahl der Fälle

Bundesland

Veröffentlichung in AVN Nr.

atypische Scrapie

Scrapie

2008

0

0

 

 

2009

0

0

 

 

2010

0

0

 

 

2011

3

0

Niederösterreich, Kärnten, Steiermark

Nr. 1/Jänner 2011 vom 23.02. 2011,

Nr. 3/März 2011 vom 20. 04 2011

 

Frage 3:

Unmittelbar nach Vorliegen des Befundes des EU-Referenzlabors wurde eine „immediate notification“ an die OIE über WAHIS abgesetzt. Die OIE wies darauf hin, dass eine Meldung der atypischen Scrapie nicht notwendig wäre.

 

Frage 4:

Insgesamt gab es in Österreich bisher 8 BSE-Fälle.

 

Frage 5:

Auf Grund der guten Entwicklung der epidemiologischen Situation und der niedrigen Prävalenz in ganz Europa wird voraussichtlich ab 2013 die Möglichkeit bestehen, ein risikobasiertes Stichprobenprogramm durchführen zu können. Hervorzuheben ist, dass durch die verpflichtende Entfernung des spezifizierten Risikomaterials, welche selbstverständlich auch weiterhin durchgeführt wird, sichergestellt ist, dass ein eventueller Eintrag des Erregers in die Lebensmittelkette wirksam verhindert wird. Das Verfütterungsverbotes von Tiermehl verhindert zusätzlich einen möglichen Wiedereintrag des Erregers in den Haustierbestand im Wege der Futtermittelkette. Unter Berücksichtigung dieser beiden Aspekte ist auch bei einer risikobasierten und statistisch verlässlichen stichprobenartigen Kontrolle der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.