823/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

A-1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner und Kollegen haben am 28. Jänner 2009 unter der Zahl 766/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kontakt mit Ungarn im Fall Zogaj“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 11:

Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, wird um Verständnis ersucht, dass von einer detaillierten Beantwortung Abstand genommen werden muss.

Grundsätzlich wird jedoch angemerkt, dass die Dublin II VO Fristen für die Einleitung und Beantwortung von Konsultationsverfahren zur Klärung der Zuständigkeit vorsieht. Diese Fristen sind von den Mitgliedsstaaten zu beachten, da andernfalls jener Mitgliedstaat für die Führung des Asylverfahrens verantwortlich ist, welcher eine relevante Frist verstreichen lässt. Die Fristen dienen insbesondere der raschen Zuführung des Asylwerbers zu einer inhaltlichen Behandlung seines Asylantrags. Hinsichtlich der Beantwortung eines Informationsersuchens sieht Art. 21 Abs. 5 Dublin II VO eine Beantwortungsfrist von 6 Wochen vor.


Zur erleichterten Anwendung und Erhöhung der Effizienz besteht gem. Art. 23 der VO die Möglichkeit, bilaterale Arbeitsabsprachen mit anderen Mitgliedstaaten abzuschließen und hat Österreich von dieser Möglichkeit insbesondere hinsichtlich der angrenzenden Nachbarstaaten Gebrauch gemacht. So wurde auch mit Ungarn im Jahr 2005 eine solche Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Beantwortungsfrist für Informationsersuchen auf 30 Tage verkürzt wurde.

Hinsichtlich der Einleitung von Aufnahmeersuchen sieht Art. 17 Abs. 1 der VO eine Frist von 3 Monaten ab Einreichung des Antrags vor, bei Überschreitung dieser Frist erfolgt ein Zuständigkeitsübergang. Der angefragte Mitgliedstaat hat ein solches Ersuchen wiederum grundsätzlich binnen 2-monatiger Frist zu beantworten.