8253/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.06.2011

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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
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NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister |
An die Zl. LE.4.2.4/0081-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 27. JUNI 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen
und Kollegen vom 29. April 2011, Nr. 8371/J, betreffend
Zukunft der Agrarzahlungen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 29. April 2011, Nr. 8371/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 7 und 9:
Das EU-Recht legt für die Leistungsabgeltung und für die Gewährung von Direktzahlungen konkrete Zahlungsfristen fest, nämlich:
– Zahlungen im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (ÖPUL, AZ) haben bis spätestens 30.06. des 2. der Antragstellung folgenden Jahres zu erfolgen. Dazu hat sich Österreich im Rahmen der Sonderrichtlinie verpflichtet, die ÖPUL-Zahlungen bereits spätestens bis 31.03. und die AZ-Zahlungen bereits spätestens bis 30.06. des Folgerjahres zu gewähren.
– Die Direktzahlungen (zB einheitliche Betriebsprämie) sind zwischen 01.12. des Antragsjahres und 30.06. des Folgejahres den Betriebsinhabern/innen auszuzahlen.
Wesentliche Voraussetzung für die Auszahlung ist aber, dass die erforderlichen Kontrollen für alle Begünstigten abgeschlossen sind. Weiters verlangt das EU-Recht, dass die Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer Analyse des mit den verschiedenen Verpflichtungen jeder Maßnahme verbundenen Risikos über das Jahr zu verteilen sind.
Mit diesen Rahmenbedingungen ist die unveränderte Beibehaltung der vollständigen Leistungsabgeltungen im Herbst des Antragsjahres nicht mehr zulässig. Dies hat sich aufgrund einer Einschätzung der österreichischen Vorgehensweise durch die Europäische Kommission im Rahmen eines Prüfbesuchs im Herbst 2010 endgültig ergeben. Im Jahr 2010 wurden daher Betriebe mit noch nicht abgeschlossener Vor-Ort-Kontrolle nicht ausbezahlt. Diese Betriebe erhielten die Leistungsabgeltungen im Februar 2011.
Die österreichischen Landwirte und Landwirtinnen wurden im Rahmen des Bescheidversands sowie über die Medien, insbesondere im Wege von Zeitungen der Interessensvertretung und auch via AMA-Homepage über die neue Vorgangsweise informiert.
Zur Festlegung der zukünftigen Vorgehensweise betreffend Auszahlungstermine kontaktierte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) die EK.
Bei der Festlegung der Auszahlungstermine war gleichzeitig das Interesse der Begünstigten an einer möglichst frühzeitigen Auszahlung und der Notwendigkeit einer EU-konformen Vor-gangsweise für die Abwicklungsstellen zur Vermeidung von Strafzahlungen (sog. Anlastungen) zu berücksichtigen.
Dazu gab und gibt es auch laufende Gespräche zwischen BMLFUW, AMA sowie der Interessensvertretung.
Um eine – aus den EU-rechtlichen Vorgaben resultierende – Verschiebung der bisherigen Zahlungstermine des Gesamtbetrags der Leistungsentgelte für alle Begünstigten zu vermeiden, wurde festgelegt, dass beim Umweltprogramm und der Ausgleichszulage im November des Antragsjahres eine Vorschusszahlung in Höhe von 75% erfolgt. Die restlichen 25% werden im März des Folgejahres ausbezahlt. Bei der einheitlichen Betriebsprämie kann der Zahlungstermin Dezember des Antragsjahres beibehalten werden, da durch Umstellungen und Beschleunigungen in der Abwicklung bzw. Kontrolltätigkeit in der AMA die erforderliche Kontrollquote rechtzeitig abgearbeitet wird. Es werden nur Betriebe mit vollständig abgeschlossener Vor-Ort-Kontrolle ausbezahlt. Es ist zu erwarten, dass es sich bei jenen Betrieben, die nicht ausbezahlt werden können, in überwiegenden Fällen um solche handelt, bei denen Auffälligkeiten im Rahmen von Verwaltungskontrollen auftreten und einer nachträglichen Vor-Ort-Kontrolle bedürfen (z.B. Übernutzung).
Auch bei der nunmehrigen Vorgehensweise erfolgen die Auszahlungen von Umweltprogramm und Ausgleichszulage nicht verspätet, sondern den rechtlichen Vorgaben entsprechend fristgerecht: zu 75% zum bisherigen Auszahlungszeitpunkt im November und zu 25% im März des Folgejahres nach vollständiger Beurteilung der Kontrollen.
Dadurch können die notwendigen Kontrollen entsprechend den rechtlichen Vorgaben abgeschlossen und so das Risiko einer finanziellen Korrektur (Anlastung) durch die EU minimiert werden. Eine Missachtung der Kritik an der bisherigen österreichischen Vorgehensweise durch die Europäische Kommission hätte möglicherweise ein EU-Verfahren gegen Österreich nach sich ziehen und Rückzahlungen von EU-Mitteln in hohem Ausmaß zur Folge haben können. Dies hätte Auswirkungen auf sämtliche zukünftige Zahlungen an die Begünstigten selbst.
Aus der bisherigen Darlegung folgt, dass es keine Versäumnisse seitens des BMLFUW oder der AMA gegeben hat. Die von einigen Bundesländern im Jänner 2011 organisierten Maßnahmen, wie Überbrückungskredite zu Gunsten der Begünstigten erfolgten auf deren eigene Initiative und ausdrücklichen Wunsch.
Zu den Fragen 8 und 10:
Vorab ist klarzustellen, dass die Zahlungen in jedem Fall fristgerecht erfolgten.
Zu den ersten Auszahlungsterminen im Oktober bzw. Dezember 2010 waren bei rund 4.500 Betrieben die Kontrollen noch nicht abgeschlossen und es konnte in den Bereichen EBP, ÖPUL- und AZ-Prämien ein Volumen von insgesamt ca. EUR 62,8 Mio. nicht ausbezahlt werden. Im Zuge der zweiten Auszahlungstermine im Februar 2011 (ÖPUL und AZ) bzw. April 2011 (EBP) wurden den bis dato gesperrten Betrieben die Direktzahlungen und Prämien ausbezahlt.
Somit sind für das Antragsjahr 2010 keine Auszahlungen mehr offen.
Zu Frage 11:
Da die Zahlungen in Österreich – auch bei einer Auszahlung erst im Folgejahr – innerhalb der EU-rechtlichen Zahlungsfristen liegen, sind sie als rechzeitig anzusehen, weshalb aus diesem Grunde eine allfällige Verzinsung nicht zulässig ist.
Der Bundesminister: