8254/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.06.2011

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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
|
NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister |
An die Zl. LE.4.2.4/0080-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 27. JUNI 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen vom 29. April 2011, Nr. 8389/J, betreffend
Weinkontrollen in Österreich im Jahr 2010
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 29. April 2011, Nr. 8389/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Die Bundeskellereiinspektion (BKI) führt jährlich zahlreiche Kontrollen in Erzeugerbetrieben, Winzergenossenschaften, bei Weinhändlern und Lebensmittelhändlern sowie in der Gastronomie durch. Dabei werden Kellerbücher, Weinbezeichnungen, Begleitpapiere, Buchhaltungsunterlagen und der rechtmäßige Einsatz önologischer Verfahren überprüft sowie laufend Proben entnommen und analysiert. Darüber hinaus werden auch im bayerischen Lebensmittelhandel (LEH) Weine gekauft und analysiert, um die Produktsicherheit der im Ausland abgefüllten österreichischen Qualitätsweine überprüfen zu können.
Zu den Fragen 2 und 3:
Es werden laufend Proben von Importweinen entnommen und den Untersuchungsanstalten zur Analyse und Begutachtung übergeben. Die Einhaltung bilateraler Abkommen, Kontrolle der Geschäftspapiere und Weinbezeichnungen sowie der Kellerbücher und Begleitpapiere sind wichtige Bereiche.
Zu den Fragen 4 und 11:
Im Jahr 2010 wurden insgesamt 7.158 Nachschauen durchgeführt. Diese verteilen sich zum größten Teil auf Produzentenbetriebe und Weinhändler. Im LEH wird mit einer geringen Anzahl von Kontrollen das Auslangen gefunden, da bundesweit nur sehr wenige LEH-Ketten tätig sind, die überdies österreichweit die gleichen Weine in Verkehr setzen.
Zu den Fragen 5 bis 10 und 12 bis 16:
Da sich alle diese Fragen auf die Anzahl entnommener Weinproben beziehen, erfolgt zur besseren Übersicht die Beantwortung in nachstehender Tabelle:
Proben
|
Weinart |
Anzahl |
|
Ausl. Drittland |
24 |
|
Ausl. EU |
48 |
|
LDW |
105 |
|
Most/Sturm |
60 |
|
Obstwein |
8 |
|
PRW |
44 |
|
QUW |
1043 |
|
Sonstiges |
17 |
|
Wein |
53 |
|
Summe |
1402 |
Beanstandete Proben: 296
Anzeigen bei BH: 842 Delikte
Anzeigen bei Gericht: 6
Die Beanstandungen liegen üblicherweise im Bagatellbereich, überwiegend formale bezeichnungsrechtliche Fehler. Die Probenentnahme war auf Produzenten, Händler, Winzergenossenschaften, LEH und Gastronomie aufgeteilt. Keine der Proben wurde als gesundheitsschädlich oder verfälscht beurteilt.
Gemäß Weingesetz wurden die Proben auf die beiden Untersuchungsanstalten Klosterneuburg und Eisenstadt aufgeteilt.
Zu Frage 17:
Es wurden keine Stoffe, Gegenstände und Behälter beschlagnahmt. Es wurden jedoch 6.754 l Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes beschlagnahmt.
Zu den Fragen 18 bis 20:
Bei sämtlichen Kontrollen werden auch die Weinbezeichnungen überprüft. Zusätzlich finden regelmäßig anonyme Besichtigungsgänge im LEH statt, bei denen der BKI wie ein Kunde auftritt.
Die korrekte Angabe von Sulfit als allergene Substanz wird dabei ebenso überprüft, wie alle anderen obligatorischen Angaben. Da dieser Hinweis auf jedem Wein angebracht sein muss, ist keine über die optische Begutachtung hinausreichende Überprüfung notwendig.
Fehlende Allergenangaben sind sehr selten, da diese routinemäßig von den Druckereien in jedes Weinetikett eingedruckt werden. In den wenigen Einzelfällen wird eine Ermahnung ausgesprochen und die Ergänzung der Bezeichnung angeordnet. Eine Weinbeurteilung als gesundheitsschädlich oder verfälscht ist in Zusammenhang mit Sulfit nicht bekannt.
Zu den Fragen 21 bis 26:
Im Bundesamt für Weinbau wurden 2010 insgesamt 10 Proben auf Ochratoxin A untersucht.
Eine Überschreitung des Grenzwertes wurde nicht festgestellt, weswegen auch keine Proben als gesundheitsschädlich, verfälscht oder als nicht verkehrsfähig beurteilt wurden. Demzufolge wurden auch in keinen Fällen Verwaltungsstrafanzeigen bzw. gerichtliche Strafanzeigen erstattet.
Zu den Fragen 27 bis 35:
Im Rahmen der grundsätzlichen Problematik von Rückständen der Schädlingsbekämpfung (Pestizide) nimmt der Weinbereich eine Sonderstellung ein. Durch die Abläufe der Vergärung bzw. die damit verbundenen selektiven Ausscheidungen (Hefetrüb und Begleitstoffe) unterliegt Wein einer weitgehenden natürlichen „Reinigung“. Dieser Mechanismus, der bei jeder Weinbereitung im Sinne einer guten kellerwirtschaftlichen Praxis wirksam wird, erstreckt sich u.a. sowohl auf Schwermetalle wie insbesondere auch auf Spritzmittelrückstände. Wie eine Reihe von Untersuchungen gezeigt hat, reduzieren sich dabei nahezu alle relevanten Kontaminationen auf ein marginales Niveau.
Sogenannte Pestizide sind ein Sammelbegriff, der eine große Anzahl an verschiedenen Verbindungen und Stoffklassen beinhaltet. Eine diesbezügliche analytische Prüfung erscheint daher nur dann als sinnvoll, wenn konkrete Hinweise auf die Art und Zusammensetzung der vermuteten Einträge vorliegen und die Untersuchung gezielt darauf ausgerichtet werden kann. Im Bedarfsfall sind jedenfalls die bestehenden analytischen Einrichtungen des Bundesamtes für Weinbau für eine sachgerechte Pestizidanalytik geeignet und einsatzbereit.
Zu Frage 36:
Die BKI ist gem. § 71 Abs. 3 Z 5 WeinG 2009 zur Vollziehung der VO (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen zuständig, soweit der Anwendungsbereich des WeinG 2009 betroffen ist. Dies ist bei Traubenmost der Fall.
Zu Frage 37:
In den Jahren 2008 bis 2010 wurden im Bundesamt für Weinbau 6 amtlich gezogene Obstweinproben und in der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau 4 amtlich gezogene Proben analysiert und auf mögliche Schadstoffe untersucht.
Zu den Fragen 38 bis 40:
Es erfolgten keine Beanstandungen.
Zu Frage 41:
Die BKI ist gem. § 71 Abs. 3 Z 5 WeinG 2009 zur Vollziehung der VO (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen zuständig, soweit der Anwendungsbereich des WeinG 2009 betroffen ist. Dies ist bei Obstwein der Fall.
Zu den Fragen 42 bis 46:
Es wurden keine solchen Proben gezogen.
Zu Frage 47:
Die BKI ist gem. § 71 Abs. 3 Z 5 WeinG 2009 zur Vollziehung der VO (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen zuständig, soweit der Anwendungsbereich des WeinG 2009 betroffen ist. Dies ist bei Keltertrauben, nicht jedoch bei Tafeltrauben der Fall.
Zu Frage 48:
Österreich ist Projektpartner des EU-Projektes „EU-Weindatenbank zum Nachweis von Verfälschungen“ (koordiniert vom JRC – Joint Research Center der EU in ISPRA bei Mailand) mit den Themen Herstellung von authentischen Proben von Weinen, Durchführung von Grundanalysen, Vorbereitung von Isotopenanalysen. Dieses Projekt dient der Weiterentwicklung der EU-Weindatenbank, die den Nachweis von Herkunft, Authentizität, aber auch von unerlaubten Zusätzen und Verfahren dienen soll.
Die in der Datenbank in ISPRA gespeicherten Analysedaten stehen allen europäischen Kontrollbehörden zur Verfügung.
Zu Frage 49:
Im Bedarfsfall wird über das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit allen Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet und es werden gegenseitige Informationen ausgetauscht.
Zu Frage 50:
Dazu gab es keine Informationen.
Zu Frage 51:
Die Weinkontrolle in Österreich ist straff und effizient organisiert und wird laufend auf geänderte Rahmenbedingungen abgestellt.
Im Jahr 2010 wurde seitens der Bundeskellereiinspektion das Kontrollkonzept 2020 entwickelt. Dieses Konzept berücksichtigt sowohl die Verbrauchererwartung, „dass drinnen ist was draufsteht“, als auch die Forderung der Wirtschaft um Schutz vor unlauteren Mitbewerbern. Mit dieser umfassenden Umstellung im Kontrollansatz wurden sowohl die europäischen Verordnungen 1234/07, 882/04, 555/08, 607/09 und 436/09 als auch die Kontrollverordnung vom 29.4.2010 zum österreichischen Weingesetz, erfüllt. Damit ist sichergestellt dass trotz reduzierter personeller und finanzieller Ressourcen die Weinkontrolle auch ab 2011 effizient bleibt.
Zu den Fragen 52 und 53:

Zu Frage 54:
Da die Weinkontrolle in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich organisiert ist, liegen keine Vergleichswerte vor.
Der Bundesminister: