8258/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.06.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0031-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Juni 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 28. April 2011 unter der Nr. 8321/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kontrollen von Schlaf-, Liege-, Büffet- und Speisewagen im Jahr 2010 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 7:

Ø  Wie viele und welche Speisewagenunternehmen fahren im Jahr 2011 mit nationalen oder internationalen Zügen auf Österreichs Eisenbahnstrecken?

Wie viele und welche fuhren im Jahr 2010 (ersuche jeweils um Bekanntgabe der Namen der Unternehmen)?

Ø  Wie oft wurden 2010 Pönalzahlungen durch die ÖBB geltend gemacht, wenn Speisewagenbetreiber ihre vertraglich festgesetzten Leistungen nicht erfüllten (z.B. unbesetzter Speisewagen im Zug)?

Welche Pönalzahlungen wurden 2010 jeweils verlangt und bezahlt?

Ø  Ist es richtig, dass die von den BahnkundInnen nie wirklich angenommenen „Rail-Jet-Bistros“ endlich umgebaut und zu Speisewägen aufgerüstet werden?

Wenn ja, wie viele?

Welche Kosten fallen dafür an?

Wann soll dies erfolgen?

 


Zu diesen Fragen möchte ich festhalten, dass es sich bei den ÖBB um eine Aktiengesellschaft handelt, die im Zuge der Liberalisierung des schienengebundenen Personenverkehrs einem Wettbewerb mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen unterliegt. Zudem ist dem bmvit in Fragen der operativen Geschäfte des Unternehmens ein direktes Informationsrecht nicht eingeräumt. Es ist daher leider nicht möglich, diese Übersicht anzuführen.

Davon unberücksichtigt sind jene Bereiche, die durch mein Ressort Zahlungen der öffentlichen Hand erhalten.

 

 

Zu Frage 3:

Ø  Welche Ansprüche können BahnkundInnen nach den Beförderungsbedingungen bzw. dem ABGB gegenüber Bahnuntnernehmen stellen, wenn in Österreich trotz Auslobung ein Speisewagen nicht vorhanden und/oder nicht betrieben wird?

Ist in diesem Fall analog die Rechtsprechung zum Reisevertragsrecht (z.B. Ausfall von Verpflegungsmöglichkeiten im Hotel) heranzuziehen?

Wenn nein, warum nicht?

 

Für den Bahnverkehr im Eisenbahnbeförderungsrecht einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sind „nur“ bestimmte Rahmenbedingungen für kunden- und bahnseitige Rechte und Pflichten aus Beförderungsverträgen geregelt. Inwieweit Speisewagen eingesetzt werden, ist keine Angelegenheit dieser Rahmenvorgaben auf Gesetzesstufe, sondern fällt in den Entscheidungsbereich der Unternehmen.

 

 

Zu Frage 4:

Ø  Wie viele Kontrollen wurden 2010 in Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen der Schlaf-,

Liege-, Büffet- und Speisewagen durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt?

 

In Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen der Schlaf-, Liege-, Buffet- und Speisewagen hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Jahr 2010 insgesamt zweiundzwanzig Inspektionen sowie zwei Unfallerhebungen nach Arbeitsunfällen durchgeführt.

 

Zu Frage 5:

Ø  Welche Beanstandungen und Probleme gab es in diesem Jahr?

 

In diesem Zusammenhang verweise ich auf den jährlich dem Parlament vorzulegenden VAI Bericht.

 

 

Zu Frage 6:

Ø  Welche konkreten Maßnahmen mussten durch die zuständigen Behörden veranlasst bzw. die Bahnunternehmen selbst ergriffen werden?

 

Die festgestellten Mängel müssen durch die betroffenen Unternehmen unverzüglich behoben werden.

 


Zu den Fragen 8 und 9:

Ø  Wie viele Beschwerden von BahnkundInnen sind dem Ressort bzw. dem Schienenregulator über Schlaf-, Liege-, Büffet- und Speisewagen bekannt geworden (ersuche um Aufschlüsselung)?

Ø  Was war Inhalt dieser Beschwerden?

Wie wurden sie erledigt?

 

An den Schienenregulator wurden für das Jahr 2010 acht Beschwerdefälle betreffend Schlaf-/

Liegewagen und zwei Beschwerdefälle betreffend Speisewagen herangetragen. Dabei handelte es sich einerseits um Diebstähle, Ausfall von gebuchten Waggons, schlechter oder veralteter Standard des Abteils, Ausfall von Klimaanlagen oder Heizung, schlechte Bettqualität, gänzlicher oder teilweiser Ausfall der Sanitäreinrichtungen, schlechtes Preis-Leistungsverhältnis und andererseits um das Fehlen von Speisewagen bzw. den Verweis aus dem Speisewagen.