8260/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.06.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juni 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Neubauer und weitere Abgeordnete haben am 28. April 2011 unter der Nr. 8330/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend missbräuchliche Verwendung der Ausweise gemäß § 29b StVO gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ausweisinhaber dürfen als Selbst- oder Mitfahrer auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten- und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, entgegen der Vorschriften über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn, das Fahrzeug zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- und Einladens der notwendigen Behelfe halten (vgl. § 29b Abs. 2 StVO).
Weiters dürfen Ausweisinhaber als Selbst- oder Mitfahrer im Parkverbot, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Begrenzung, auf Straßen, Straßenzügen oder Gebieten, für die ein Parkverbot verordnet wurde, sowie in Fußgängerzonen während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken (vgl. § 29b Abs. 3 StVO).