8260/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.06.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0013-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Juni 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Neubauer und weitere Abgeordnete haben am 28. April 2011 unter der Nr.  8330/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend missbräuchliche Verwendung der Ausweise gemäß § 29b StVO gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Wie viele Ausweise gemäß § 29b StVO wurden seit dem Jahr 2000 pro Bundesland ausgestellt (aufgegliedert nach Jahren und Bundesländern)?

Ø  Wie viele Ausweise gemäß § 29b StVO wurden seit dem Jahr 2000 pro Bundesland für Behinderte, die ein Fahrzeug selbst lenken, ausgestellt (aufgegliedert nach Jahren und Bundesländern)?

 

Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung fällt als straßenpolizeiliche Angelegenheit aus verfassungsrechtlichen Gründen in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Die Länder sind weder verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, noch allfällige Aufzeichnungen meinem Ressort zur Verfügung zu stellen.


Zu Frage 3:

Ø  Welche Rechte und Pflichten sind mit der Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b StVO für den Berechtigten verknüpft?

 

Ausweisinhaber dürfen als Selbst- oder Mitfahrer auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten- und  Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, entgegen der Vorschriften über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn, das Fahrzeug zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- und Einladens der notwendigen Behelfe halten (vgl. § 29b Abs. 2 StVO).

Weiters dürfen Ausweisinhaber als Selbst- oder Mitfahrer im Parkverbot, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Begrenzung, auf Straßen, Straßenzügen oder Gebieten, für die ein Parkverbot verordnet wurde, sowie in Fußgängerzonen während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken (vgl. § 29b Abs. 3 StVO).

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Wer muss den Ausweis gemäß § 29b StVO im Falle des Ablebens des Berechtigten zurückstellen?

Ø  Wer überprüft die ordnungsgemäße Rückgabe des Ausweises gemäß § 29b StVO im Ablebensfall des Berechtigten?

 

Das Recht, von den Begünstigungen des § 29b StVO Gebrauch zu machen und den Ausweis zu verwenden, erlischt mit dem Tod des Ausweisinhabers. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückgabe des Ausweises besteht nicht, zumal einerseits die Frage, wen eine solche Verpflichtung treffen sollte, rechtlich nicht lösbar wäre, andererseits in keiner vergleichbaren Rechtsmaterie eine Rückgabe vorgesehen ist (Führerschein, Reisepass etc.).

 

 

Zu den Fragen 6 bis 8:

Ø  Gibt es Aufzeichnungen, wie viele Ausweise gemäß § 29b StVO trotz des Ablebens des Berechtigten nicht zurückgestellt wurden (aufgegliedert nach Jahren seit 2000 und Bundesländern)?

Ø  Wenn ja, wie wird dieser Missbrauch geahndet?

Ø  Wenn nein, warum nicht?

 

Ungeachtet der Zuständigkeit der Bundesländer in Vollziehungsangelegenheiten der Straßenverkehrsordnung sind mir keine diesbezüglichen Aufzeichnungen bekannt.