8270/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.06.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

Textfeld:

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0082-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 28. Juni 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 29. April 2011, Nr. 8370/J, betreffend

AGRARMARKT AUSTRIA

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 29. April 2011, Nr. 8370/J, teile ich Folgendes mit:

 


Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Alle Anträge auf Beihilfen und Zahlungsanträge sind nach zwingenden EU-Vorgaben einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen, die sich auf alle Elemente bezieht, deren Überprüfung mit verwaltungstechnischen Mitteln möglich und angemessen ist. Weiters wird den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge in Kombination mit einer Zufallsstichprobe Stichproben für die Vor-Ort-Kontrolle auszuwählen.

 

Bei der Kontrolle von Beihilfen ist keine Bagatellgrenze vorgesehen, aber der Auszahlungsbetrag wird bei der Auswahl der Betriebe zur Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen der Risikoauswahl berücksichtigt.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Für die Direktzahlungen der ersten Säule der GAP (Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie) sieht Art 30 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Prüfquote von mindestens 5% aller Betriebsinhaber/innen vor. Art 12 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 verlangt für die flächenbezogenen Beihilferegelungen zur Entwicklung des ländlichen Raums (wie ÖPUL und Ausgleichszulage)  ebenfalls eine Prüfquote von mindestens 5% aller Begünstigten. Die tatsächlich durchgeführten Kontrollen der einzelnen Jahre, aufgegliedert auf die einzelnen Maßnahmenbereiche, sind auf der Homepage der AMA (www.ama.at) dargestellt.

 

Zu Frage 7:

 

Auf Basis des EU-rechtlich geforderten und determinierten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) wurden – in den einzelnen Förderungsbereichen  aufgrund von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Kürzungen bzw. Sanktionen wie folgt vorgenommen:

 

Im Bereich der Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie, Tierprämien):

-           2007    insgesamt EUR 918.791,67

-           2008    insgesamt EUR 854.929,51

-           2009    insgesamt EUR 848.289,71

 

im ÖPUL-Bereich

-           2007    insgesamt EUR 6.928.001,96

-           2008    insgesamt EUR 2.114.302,65

-           2009    insgesamt EUR 2.389.252,36

 

im AZ-Bereich

-           2007    insgesamt EUR 1.417.622,70

-           2008    insgesamt EUR 422.350,55

-           2009    insgesamt EUR 763.118,06

 

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Art 32 der Verordnung (EG)  1290/2005 verlangt, dass die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen (in Form einer Verbuchung als Einnahme der Zahlstellen und Zuweisung an den EGFL) an den EU-Haushalt abzuführen sind.

 

Für den Bereich der ländlichen Entwicklung stehen gemäß Art 33 der Verordnung (EG)  1290/2005 aufgrund von Unregelmäßigkeiten wieder eingezogene oder annullierte EU-Beträge weiterhin für die genehmigten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung, da diese Beträge dem Mitgliedstaat zugewiesen wurden.

 

Zu Frage 10:

 

Zu den Jahren 2007 bis 2009 darf auf die Beantwortung der Frage 10 der parlamentarischen Anfrage 6957/J aus dem Jahr 2010 verwiesen werden.

 

Für das Jahr 2010 belaufen sich die Kosten auf EUR 9,059.543,09.

 


Zu den Fragen 11 bis 13 und 17:

 

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ergibt sich aus den Vorgaben der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Beihilfen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004.

 

Diese ist auf sämtliche Förderbereiche – nicht nur auf den landwirtschaftlichen Bereich – anzuwenden.

 

In jedem Fall müssen Aufzeichnungen so lange verfügbar gehalten werden, in welchem die Prüforgane der EU den korrekten Vollzug im Mitgliedstaat prüfen können.

 

 

Zu Frage 14:

 

Die Förderperiode ist der Zeitraum innerhalb dessen die Fördermaßnahmen grundsätzlich zur Teilnahme angeboten werden. Die aktuelle Förderperiode läuft von 2007 bis 2013.

Davon zu unterscheiden ist die Dauer des Verpflichtungszeitraums bei Teilnahme an einer Fördermaßnahme, welche sich aus den spezifischen Regeln für die konkrete Fördermaßnahme ergibt. Der Verpflichtungszeitraum einer Fördermaßnahme kann ein- oder mehrjährig sein.

 

Der Beginn der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist richtet sich nicht nach der Dauer der Förderperiode, sondern nach der konkreten Fördermaßnahme.

 

Die Dauer des Verpflichtungszeitraums bei den mehrjährig konzipierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist im Einzelfall zu ermitteln. Der Verpflichtungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Kalenderjahr der Erstbeantragung und dauert mindestens fünf und maximal sieben Jahre.

 

Besonders hinzuweisen ist jedoch darauf, dass alle Beteiligten – insbesondere die AMA – größtes Interesse daran haben, Kontrollen so zeitnah als möglich durchzuführen. Es erfolgt z.B. im Jahr 2019 keine gezielte Belegkontrolle für eine bereits im Jahr 2013 beendete Verpflichtung.

 

 

Zu Frage 15:

 

Der/Die Begünstigte hat Aufzeichnungen und Unterlagen während der vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit der AMA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Diese Verpflichtung trifft in erster Linie den/die Begünstigte/n der Beihilfe, nicht den/die aktuelle/n Betriebsinhaber/in im Zeitpunkt der Kontrolle.

 

Die Nichtvorlage von Unterlagen kann zu Rückforderungen gewährter Beihilfen führen. Der/Die Begünstigte hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Unterlagen kontrolliert werden können. Sind auch Unterlagen des/der Vorbewirtschafters/in zu kontrollieren, steht es dem/der Begünstigten frei, diese Unterlagen entweder von diesem bzw. dieser zu übernehmen oder die Unterlagen beim/bei der Vorbewirtschafter/in zu belassen. In letzterem Falle hat der/die Betriebsübernehmer/in aber dafür vorzusorgen, dass die Kontrollorgane die Unterlagen beim/ bei der Vorbewirtschafter/in kontrollieren dürfen.

 

Sowohl die Übergabe von Unterlagen als auch die Möglichkeit der Kontrolle beim/bei der Vorbewirtschafter/in ist im Zuge der Betriebsübergabe zwischen Vor- und Nachfolge­bewirtschafter/in zivilrechtlich zu vereinbaren.

 

Zu Frage 16:

 

Da die AMA - insb. bei Flächenabweichungen - dazu verpflichtet ist, auch bereits abgelaufene Antragsjahre bzw. Verpflichtungszeiträume zu kontrollieren, kann es dazu kommen, dass Rückforderungen zu einem Zeitpunkt ausgesprochen werden, zu dem das Antragsjahr bzw. der Verpflichtungszeitraum bereits abgelaufen ist und der/die damalige Bewirtschafter/in die Bewirtschaftung bereits übergeben hat.

 

Im Bereich der Direktzahlungen werden die Rückforderungen beim/bei der jeweiligen Direktzahlungsempfänger/in des von der Rückforderung betroffenen Antragsjahres vorgenommen.

 


Für den Bereich der zweiten Säule der GAP gilt Folgendes:

Ist die Fördermaßnahme bereits zu Zeiten des/der Übergebers/in ausgelaufen, richtet sich die Haftung des/der Übernehmers/in des landwirtschaftlichen Betriebs für eine Rückforderung der dem/der Übergeber/in gewährten Beihilfe nach dem allgemeinen Zivilrecht. Der/Die Übernehmer/in haftet danach, insbesondere

      gemäß §§ 800 ff ABGB wenn er/sie Erbe/in des/der Übergebers/in ist,

      gemäß § 1409 ABGB aufgrund einer Übernahme des Vermögens oder Unternehmens des/der Übergebers/in,

      im Falle der Eintragung des/der Landwirts/in mit seinem/ihrem Unternehmen im Firmenbuch gemäß §§ 38 ff UGB aufgrund eines Unternehmensübergangs vom/von der Übergeber/in auf den/die Übernehmer/in.

 

Davon zu unterscheiden ist die mögliche Haftung des/der Übernehmers/in, wenn der landwirtschaftliche Betrieb während des laufenden Verpflichtungszeitraums einer mehrjährigen Fördermaßnahme übernommen wird. Setzt der/die Übernehmer/in diesfalls das Förderverhältnis fort, kommt es zu einem Vertragsbeitritt. Im Verpflichtungszeitraum entstandene Rückforderungen können dann gleichermaßen gegen Vorbewirtschafter/in und Nachfolgebewirtschafter/in geltend gemacht werden. Es steht Übergeber/in und Übernehmer/in allerdings frei, im Zuge der Übergabe eine zivilrechtliche Vereinbarung zu treffen, wer im Innenverhältnis zwischen Übergeber/in und Übernehmer/in letztlich eine etwaige Rückforderung zu tragen hat.

 

Seitens der Förderungsgeberin werden Rückforderungen vorrangig bei jenem/jener Antragsteller/in geltend gemacht, der/die Beihilfe erhalten hat.

 

Der Bundesminister: