8275/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.06.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

GZ: BMI-LR2220/0373-III/7/2011

Wien, am       . Mai 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am                            29. April 2011 unter der Zahl 8378/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kostentragung der Fliegerbombensuche und -beseitigung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass entgegen dem Titel der Anfrage Gegenstand des Rechtsstreites zwischen der Stadtgemeinde Salzburg und dem Bund lediglich die Frage der Kostentragung für die (aktive) Suche nach Fliegerbombenblindgängern und deren Freilegung ist, da die Beseitigung (nach allfälliger vorheriger Entschärfung) derartiger Objekte, nach erfolgter (beabsichtigter oder zufälliger) Freilegung, in rechtskonformer Weise von den Mitarbeitern des beim Bundeskriminalamt angesiedelten  Entschärfungs- und Entminungsdienstes des Bundesministeriums für Inneres, kostenfrei für den Grundstückseigentümer, vorgenommen wurde und wird.

 


Was nun das gegenständliche Verfahren betrifft, so ist - nach der Zurückweisung der Klage der Stadtgemeinde Salzburg gemäß Artikel 137 B-VG - noch die in der APA-Meldung vom 8.4.2011 angesprochene  Entscheidung des  Verfassungsgerichtshofs über den entstandenen „Kompetenzkonflikt“ ausständig.

Sollte darin die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtweges ausgesprochen werden, hätte allenfalls der Oberste Gerichtshof über die von der Stadtgemeinde Salzburg eingebrachte Revision (neuerlich) zu entscheiden, weshalb der anhängige Rechtsstreit nicht abschließend erledigt ist.

 

Zu den Fragen 2 bis 6:

Da sich die Konsequenzen erst nach vollständiger Erledigung der Rechtssache analysieren und vollinhaltlich beurteilen lassen, ist die endgültige Entscheidung der Höchstgerichte abzuwarten und eine Beantwortung dieser Fragen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.