8279/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.06.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

           

 

 

GZ: BMI-LR2220/0493-III/8/a/2011

Wien, am        . Juni 2011

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Bgm. Gerhard Köfer und Kollegen und Kolleginnen haben am 29. April 2011 unter der Zahl 8410/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Skandal OSETO" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Dauer ist von vielen Faktoren abhängig, wie zum Beispiel dem Umfang eines Projekts oder der Dauer der Beibringung der erforderlichen Unterlagen seitens des Projektträgers. Statistische Aufzeichnungen hinsichtlich der durchschnittlichen Dauer werden nicht geführt.

 

Zu Frage 2:

Das „Projekt OSETO“ besteht aus fünf eigenständigen, komplexen Einzelprojekten. Aktuell ist bislang bei drei Einzelprojekten die Endabrechnung erstellt worden.


Zu Frage 3:

Das interne Prüfergebnis für jene drei Teilprojekte, die im Rahmen des Europäischen Integrationsfonds Programmjahr 2008 gefördert worden sind, liegt seit Mai 2011 vor.

 

Zu Frage 4:

„Europäischer Integrationsfonds 2008“ Maßnahme 1: Zwischenbericht: 19. Februar 2010; Zwischenabrechnung: 24. August 2010 (Übermittlung vom Österreichischen Integrations-fonds an das Bundesministerium für Inneres)

„Europäischer Integrationsfonds 2008“ Maßnahme 2: Zwischenbericht: 22. Februar 2010; Zwischenabrechnung: 9. September 2011 (Übermittlung vom Österreichischen Integrations-fonds an das Bundesministerium für Inneres)

„Europäischer Integrationsfonds 2008“ Maßnahme 5: Zwischenbericht 22. Februar 2010; Zwischenabrechnung: 9. September 2011 (Übermittlung vom Österreichischen Integrations-fonds an das Bundesministerium für Inneres)

 

Zu Frage 5:

Es handelt sich bei der Verpflichtung zur Berichtslegung im Rahmen einer Projektabwicklung um eine Tätigkeit eines Organs einer nicht unter Bundeseinfluss stehenden Organisation (Verein „GENIUS“). Bei diesem nicht unter dem Einfluss des Bundes stehenden Verein handelt es sich um eine juristische Person. Das parlamentarische Interpellationsrecht ist nur auf Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit Dritter. Der Bericht wurde von der projektverantwortlichen Person in ihrer Funktion als Vorstand einer  juristischen Person verfasst. Folglich ist die Preisgabe und Veröffentlichung des genauen Wortlauts dieser Berichte nicht vom parlamentarischen Interpellationsrecht umfasst.

 

Zu Frage 6:

Die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 7 der Entscheidung 22/2008/EG vom 19. Dezember 2007 für den Europäischen Flüchtlingsfonds und im Sinne des Artikels 7 der Entscheidung 457/2008/EG vom 5. März 2008 für den Europäischen Integrationsfonds ist das Referat III/8/a im Bundesministerium für Inneres. Der genannte Projektbesuch erfolgte durch den Leiter dieses Referats, im Zuge von Besuchen auch anderer Fördernehmer.

 

Der Österreichische Integrationsfonds unterstützt das Bundesministerium für Inneres bei der Abwicklung des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Integrationsfonds und ist dabei sogenannte „beauftragte Behörde“ im Sinne der Artikel 4 und 5 der Entscheidung 22/2008/EG vom 19. Dezember 2007 für den Europäischen Flüchtlingsfonds sowie im Sinne der Artikel 4 und 5 der Entscheidung 457/2008/EG vom 5. März 2008 für den Europäischen Integrationsfonds. Im Besonderen fungiert der Österreichische Integrationsfonds als „beauftragte Behörde“ als Anlauf- und Servicestelle, ist mit Bewertung, Verwaltung und Kontrolle der eingereichten beziehungsweise ausgewählten Projekte beauftragt und unterstützt das Bundesministerium für Inneres bei der Abwicklung des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Integrationsfonds.