8293/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.06.2011
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete zum Nationalrat Wolfgang Zanger und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Rechnungshofbericht Reihe BUND 2009/11“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Zunächst sei klargestellt, dass das Bundesministerium für Justiz – wie bereits bei der Prüfung durch den Rechnungshof – davon ausgeht, dass auch diese Anfrage mit „wissenschaftlichen Mitarbeitern“ die im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofs (OGH) tätigen Richter meint und nicht jene wissenschaftlichen Mitarbeiter, die dort aufgrund von Kooperationsvereinbarungen mit Universitäten arbeiten.
Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht in Österreich ein einheitliches Richterbild. Jede Richterin und jeder Richter ist in allen Sparten (Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht, etc.) ausgebildet und einsetzbar. Dies gilt daher auch für die im Evidenzbüro des OGH tätigen Richterinnen und Richter. Die Anforderungen entsprechen den allgemeinen Anforderungen, die an alle Richterinnen und Richter gestellt werden, und sind dementsprechend direkt den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen. Diesbezüglich ist insbesondere auf die §§ 26, 33 und 54 RStDG zu verweisen.
Die dem Evidenzbüro zugeordneten Planstellen für die Tätigkeit als „wissenschaftliche Mitarbeiter“ sind somit Richterplanstellen im Sinne des RStDG. Das dafür vorgesehene „Anforderungsprofil“ entspricht auch den Erfordernissen im Evidenzbüro; das Anforderungsprofil der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Evidenzbüro des OGH muss sich mit dem für Richter insgesamt decken bzw. in diesem enthalten sein. Diese wissenschaftlichen Mitarbeiter rekrutieren sich aus dem Kreis der ernennungsreifen
Richteramtsanwärter bzw. der bereits ernannten Richter und werden nur auf bestimmte Zeit im Evidenzbüro verwendet. In der Praxis wird versucht, verstärkt Richter zu gewinnen, die zusätzlich über einschlägige Berufserfahrungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität verfügen.
Eine vom OGH eingesetzte Arbeitsgruppe hat mittlerweile auch Richtlinien für die Einlaufbearbeitung erstellt und dabei die Empfehlung des Rechnungshofs berücksichtigt. Die Richtlinien bilden gemeinsam mit den Richtlinien über die Rücklaufbearbeitung eine umfassende Darstellung des Arbeitsablaufs und haben sich in der Praxis bewährt, sodass ein separates Anforderungsprofil keine weitere Verbesserung mehr ermöglicht.
Zu 3 und 4:
Die Leistungserfassung wird nunmehr derart vorgenommen, dass die Arbeiten der Richter des Evidenzbüros nicht nur im Register erfasst, sondern die Ausarbeitungen auch in eigenen Ordnern in einem gesonderten Laufwerk gespeichert werden. Die Leistungen werden damit genau erfasst und sind sowohl für die Richter des Evidenzbüros selbst als auch für die Leitung des Evidenzbüros und die Mitglieder des OGH jederzeit abrufbar. Die Empfehlung ist daher umgesetzt, was auch vom Rechnungshof in seinem Bericht Bund 2010/14 (Seite 195) so vermerkt wurde.
Zu 5 bis 8:
Diese Empfehlungen waren nicht an das Bundesministerium für Justiz bzw. den OGH gerichtet, sondern an den Verfassungsgerichtshof. Die Empfehlungen fallen daher nicht in meinen Wirkungsbereich.