8294/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.06.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0095-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8364/J vom 29. April 2011 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Der Rechnungshof empfahl in diesem Zusammenhang dem Bundesministerium für Finanzen, die verpflichtende Abgabe der Umsatzsteuer–Voranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen elektronisch zu überwachen, sowie die Betragsgrenze, ab der Umsatzsteuer-gutschriften in die Überprüfung einbezogen werden, aufzuheben, weil dies Missbrauchs-möglichkeiten eröffnet. Dem Finanzamt Graz–Stadt empfahl der Rechnungshof, bei Überprüfung der Umsatzsteuer–Voranmeldungen alle zur Verfügung gestellten Daten auszu-werten und im Sinne einer wirkungsvollen Betrugsbekämpfung zu nutzen.
Von diesen drei Empfehlungen wurden zwei umgesetzt und damit die Intention des Rechnungshofes, ein umfassendes Kontrollsystem zu gewährleisten, weitestgehend erfüllt. Eine 100%-ige Kontrolle durch eine generelle Aufhebung der bundesweit einheitlichen Betragsgrenze bei Umsatzsteuergutschriften ist allerdings im Hinblick auf die personellen Rahmenbedingungen der Finanzverwaltung nicht leistbar.
Diesbezüglich darf auch auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6763/J vom 22. Oktober 2010 zu den entsprechenden Punkten hingewiesen werden.
Zu 3. und 4.:
Durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 82/2011, wurde § 2 Abs. 1 der FOnV 2006 geändert und lautet nunmehr: „Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO)." Damit ist die bisherige Einschränkung auf Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland weggefallen. Die im Rechnungshofbericht angesprochene Diskrepanz zwischen der Verordnung und dem Erlass besteht somit nicht mehr; die Umsetzung ist mit 4. März 2011 erfolgt (Veröffentlichung BGBl. II Nr. 82/2011).
Mit freundlichen Grüßen