8312/AB XXIV. GP
Eingelangt am 01.07.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8650/J der Abgeordneten Jarmer, Freundinnen und Freunde, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
In den Bereichen Berufsausbildung und -ausübung erfolgt die Finanzierung der „Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz“ sowie der Leistungen von GebärdensprachdolmetscherInnen durch das Bundessozialamt.
Für die Erbringung von Leistungen der Persönlichen Assistenz sowie für GebärdensprachdolmetscherInnen außerhalb der Arbeitswelt gewähren die Länder Förderungen in unterschiedlichem Ausmaß.
Frage 3:
Im beruflichen Kontext wurden durch das Bundessozialamt in den Jahren 2005-2010 für die Maßnahme „Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz“ folgende Ausgaben getätigt:
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2005: |
€ 1.621.525,81 |
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2006: |
€ 1.771.474,13 |
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2007: |
€ 2.667.082,31 |
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2008: |
€ 2.789.626,75 |
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2009: |
€ 3.385.752,33 |
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2010: |
€ 4.493.411,17 |
Hinsichtlich der Ausgaben der Länder außerhalb des beruflichen Kontexts liegen mir keine näheren Informationen vor.
Frage 4:
Für den beruflichen Bereich kann davon ausgegangen werden, dass die bisherige Entwicklung bei unveränderten Rahmenbedingungen im Jahr 2011 fortgesetzt wird.
Frage5:
Im beruflichen Kontext wurden durch das Bundessozialamt in den Jahren 2005-2010 für Leistungen von GebärdensprachdolmetscherInnen folgende Ausgaben getätigt:
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2005: |
€ 33.069,98 |
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2006: |
€ 394.072,59 |
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2007: |
€ 449.976,83 |
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2008: |
€ 491.012,54 |
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2009: |
€ 585.837,02 |
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2010: |
€ 462.894,09 |
Hinsichtlich der Ausgaben der Länder außerhalb des beruflichen Kontexts liegen mir keine näheren Informationen vor.
Frage 6:
Für den beruflichen Bereich kann davon ausgegangen werden, dass die bisherige Entwicklung bei unveränderten Rahmenbedingungen im Jahr 2011 fortgesetzt wird.
Frage 7:
Derzeit werden in einer Arbeitsgruppe von Bund und Ländern unter Federführung meines Hauses Vorschläge für eine bundesweit einheitliche Regelung der Persönlichen Assistenz in allen Lebensbereichen erarbeitet. Die Frage der Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Persönliche Assistenz wird Gegenstand der Erörterung in der Arbeitsgruppe sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Finanzierung der Leistung aus einem Fonds die Verankerung eines Rechtsanspruchs aus systembedingten Gründen nicht unproblematisch erscheint.
Die österreichische Gebärdensprache wurde im Jahr 2005 in Art. 8 Abs. 3 B-VG als eigenständige Sprache anerkannt. Nach dem Behindertengleichstellungsrecht kann das Fehlen von Gebärdensprachdolmetschdiensten unter Umständen eine Diskriminierung darstellen und zu Schadenersatzansprüchen führen.
Ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht derzeit nicht; betreffend die Verankerung eines Rechtsanspruches auf derartige Leistungen wird auf die Ausführungen im vorhergehenden Absatz verwiesen.