8327/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.07.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0495-II/10/a/2011
Wien, am . Juli 2011
Die Abgeordnete zum Nationalrat Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 4. Mai 2011 unter der Zahl 8423/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Handhabung des § 153 Abs. 2 StPO“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 6 bis 9:
Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.
Zu den Fragen 2 und 3:
Nach § 153 Abs 2 StPO ist eine Person, die – als Beschuldigter oder Zeuge – vernommen werden soll, in der Regel schriftlich vorzuladen, wobei die Ladung den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten muss. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 70 leg.cit.) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist
Die Wortfolge „in der Regel schriftlich“ impliziert, dass in Ausnahmefällen auch die mündliche oder telefonische Ladung zulässig ist.
Einer Ladung durch die Kriminalpolizei bedarf es insbesondere dann nicht, wenn die Person zur sofortigen Vernehmung bereit ist. Somit kann die Ladung, außer in Fällen der sofortigen Vorführung des Beschuldigten nach § 153 Abs. 3 StPO, auch dann entfallen, wenn der zu Befragende anwesend und nach förmlicher Information über seine Stellung im Verfahren und seine wesentlichen Rechte zur sofortigen Vernehmung bereit ist (Kirchbacher, WK-StPO § 153 [6]).
Gemäß § 153 Abs 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der §§ 104, 105 und 107 StPO das Gericht, die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tat-begehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann ihn die Kriminalpolizei von sich aus vorführen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Zu der dargelegten Sachlage bestehen keine besonderen Vereinbarungen.
Im Rahmen der Einführung des Strafprozessreformgesetzes wurden die Erlässe des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Inneres wechselseitig akkordiert.
Im Einführungserlass des Bundesministeriums für Inneres vom 11. Dezember 2009, Zahl: BMI-EE1500/0152-II/2a/2009, findet sich zur Vorgangsweise über die Vernehmung eine allgemeine Bestimmung zu Ladungen unter Androhung der Vorführung.
Dieser Passus lautet:
„Ladungen unter Androhung der Vorführung sind den Sicherheitsbehörden vorbehalten. Solche Ladungen sind zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens kann die betroffene Person vorgeführt werden.
Den Sicherheitsbehörden und -organen obliegt die Ausübung der Kriminalpolizei innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches, weshalb Ladungen und Vorführungen nur im Rahmen des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der jeweiligen Sicherheitsbehörde erfolgen können.“