8335/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.07.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0128-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 8424/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Handhabung des § 153 Abs 2 StPO“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 2 und 6 bis 9:
Diese Fragen fallen nicht (oder nicht unmittelbar) in den Wirkungsbereich des Justizressorts. Mir liegen daher weder statistische Auswertungen zur Ladungspraxis der Exekutive noch Informationen zu einem dadurch allenfalls verursachten Mehraufwand vor. Ich darf auf die Beantwortung der gleichlautenden Parlamentarischen Anfrage an die Frau Bundesministerin für Inneres zur Zahl 8423/J-NR/2011 verweisen.
Zu 3:
Vernehmungen – sowohl des Beschuldigten als auch von Zeugen – dienen gemäß § 153 Abs. 1 StPO der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme. Eine Person, die – sei es als Beschuldigter, sei es als Zeuge – vernommen werden soll, ist grundsätzlich vorzuladen. Einer Ladung durch die Kriminalpolizei bedarf es freilich nicht, wenn die Person zur sofortigen Vernehmung bereit ist. Somit kann die Ladung, außer in Fällen der sofortigen Vorführung des Beschuldigten nach § 153 Abs. 3 StPO, auch dann entfallen, wenn der zu Befragende anwesend und nach förmlicher Information über seine Stellung im Verfahren und seine wesentlichen Rechte zur sofortigen Vernehmung bereit ist (Kirchbacher, WK-StPO § 153 [6]).
Gemäß § 153 Abs. 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls das Gericht, die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.
Zu 4 und 5:
Grundsätzlich bestehen zu dieser Problematik keine besonderen Vereinbarungen. Im Erlass vom 18. Februar 2010 über den Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 11.12.2009, BMI EE1500/0152-II/2a/2009 betreffend In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, Neuverlautbarung der Änderungen, wird jedoch festgelegt, dass Ladungen unter Androhung der Vorführung den Sicherheitsbehörden vorbehalten sind. Solche Ladungen sind zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens kann die betroffene Person vorgeführt werden. Den Sicherheitsbehörden und -organen obliegt die Ausübung der Kriminalpolizei innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches, weshalb Ladungen und Vorführungen nur im Rahmen des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der jeweiligen Sicherheitsbehörde erfolgen können.
. Juni 2011
(Dr. Beatrix Karl)