8340/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.07.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0098-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8436/J vom 5. Mai 2011 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3. und 10.:
Eine nähere Aufgliederung der Einnahmen des VA-Ansatzes 2/16514 2 Stempel-, Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben ist in den erläuternden Begleitunterlagen zum jeweils dem Nationalrat vorgelegten Bundesfinanzgesetz dargestellt (Teilheft UG 16 und Arbeitsbehelf).
Die Einnahmen 2010 gliedern sich wie folgt:
113.900.039,13 € Stempelgebühren
176.334.242,60 € Gebühren aus dem Glückspielmonopol
510.962.296,91 € Sonstige Gebühren
17.408.241,00 € Konsulargebühren
818.604.819,64 €
Unter Stempelgebühren werden die bei Ämtern und Behörden direkt abgeführten (festen) Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben erfasst.
Unter Sonstige Gebühren werden die von den Gebührenämtern bescheidmäßig festgesetzten bzw. vorgeschriebenen Gebühren sowie selbstberechnete Rechtsgebühren verbucht.
Unter Gebühren aus dem Glückspielmonopol wurden bis zum Jahr 2010 die Einnahmen gemäß Gebührengesetz § 33 TP 17 Zi 7 und 8 verbucht. Diese werden ab 1. Jänner 2011 im Glückspielgesetz geregelt.
Konsulargebühren werden für die von österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland vorgenommenen Amtshandlungen ‐ wie z.B. die Ausstellung von Visa ‐ erhoben (Konsulargebührengesetz BGBl. 100/1992).
Die Verbuchung der Gebühreneinnahmen erfolgt somit entlang der organisatorischen Prozesse von Einhebung und Entrichtung. Sie können dabei nicht nach gesetzlichen Grundlagen wie Tarifposten gegliedert werden. Ein derartiger Aufwand kann weder den Abgabenpflichtigen noch der Abgabenorganisation zugemutet werden.
Zu 4. und 5.:
Gebührenbefreiungen gibt es sowohl im Gebührengesetz selbst als auch in diversen anderen Gesetzen. Das Gebührengesetz enthält in § 14 ca. 70 Befreiungen von den Stempelgebühren und in § 33 ca. 25 Befreiungen von den Rechtsgebühren. Das Bundesministerium für Finanzen führt keine Aufzeichnungen über die Anzahl der in anderen Gesetzen enthaltenen Gebührenbefreiungen, es kann aber von ca. 470 Gebührenbefreiungen in anderen Gesetzen ausgegangen werden.
Zu 6.:
Es gibt keine statistische Aufzählung der in den materiellen Verwaltungsgesetzen enthaltenen Befreiungen von Bundesverwaltungsabgaben. Dazu kommt, dass das Bundesministerium für Finanzen erst seit 1. Oktober 1998 für den Vollzug der Bundesverwaltungsabgaben zuständig ist, sodass allein aus diesem Grund keine Angaben gemacht werden können.
Zu 7. bis 9.:
Die Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben werden von der jeweils für die Verwaltungsmaterie zuständigen Behörde erhoben. Die Stempelgebühren werden vierteljährlich an das FAGVG abgeführt.
Die Verrechnung der Bundesverwaltungsabgaben fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Gebietskörperschaft, der sie zufließen.
Die Rechtsgebühren werden entweder von befugten Parteienvertretern oder Gebührenschuldnern selbst berechnet und an das FAGVG abgeführt oder - wenn keine Selbstberechnung erfolgt - vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid festgesetzt.
In der Finanzverwaltung waren in den nachgeordneten Dienststellen im Jahr 2010 ca. 33 VBÄ mit dem Vollzug der Stempel- und Rechtsgebühren beschäftigt.
Die Kosten für den Vollzug der Stempel- und Rechtsgebühren betrugen im Jahr 2010 ca. 2,7 Mio. Euro (Vollkosten).
Eine detailliertere Aufgliederung der Kosten ist aus dem vorhandenen Datenmaterial nicht möglich.
Zu 11.:
Eine Reform des Gebührenrechts kann in einer Strukturreform diskutiert werden, da entsprechende Aufkommenswirkungen damit verbunden sind.
Mit freundlichen Grüßen