8346/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafverfahren nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2010“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 43:

Dem Gebot der Verwaltungsökonomie verpflichtet, folge ich bei der Beantwortung dieser  jährlich wiederkehrenden Schriftlichen Anfrage der Vorgangsweise meiner Amtsvorgängerinnen und lege die statistischen Daten für das vorangegangene Jahr vor, soweit sie aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) und der Verurteilungs- und Sanktionsstatistik (auf der Grundlage der Daten der Gerichtlichen Kriminalstatistik) ermittel- und in der für Anfragebeantwortungen vorgeschriebenen DIN A4 Papierform herstellbar waren. Ich erlaube mir ferner, auf die allgemeinen bzw. einleitenden Ausführungen in den bisherigen Anfragebeantwortungen zu verweisen bzw. diese als mittlerweile bekannt vorauszusetzen.

Die Auswertung der elektronischen Register der Verfahrensautomation Justiz erbrachte zu den Fragen 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 27 und 29 keine Ergebnisse („Leermeldung“).

Die Auswertung der offenen Verfahren erfolgte zum Stand 18. Mai 2011.

Zur – ebenfalls nicht ganz neuen – Frage (8) nach der strafrechtlichen Qualität einer vorsätzlichen Täuschung über Herkunft, Zusammensetzung oder Erzeugung von Lebensmitteln gibt es keinen Anlass, von der bislang geäußerten Rechtsmeinung meiner AmtsvorgängerInnen abzuweichen. Gemäß § 146 StGB begeht einen Betrug, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen anderen unrechtmäßig zu


bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Der Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt. Unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung, erscheint es in abstracto nicht denkunmöglich, dass eine Täuschung über relevante Eigenschaften – vorausgesetzt, dies erfolgt mit Bereicherungsvorsatz und führt zu einer Vermögensschädigung (beim Getäuschten oder einer dritten Person) – den Tatbestand des Betrugs verwirklicht. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vermögensschädigung wäre allerdings – etwa bei einer Täuschung über die Herkunft – näher zu hinterfragen (selbst wenn man davon ausgeht, dass der/die potentielle Käufer/in bei Kenntnis über die tatsächliche Herkunft vom Kauf Abstand genommen hätte, so ist nach Erfüllung anstelle des Kaufpreises das jeweilige Produkt in seinem Eigentum).

Die Frage kann daher in dieser Abstraktheit nicht abschließend beantwortet werden, weil in jedem einzelnen Fall das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale (von den Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften) konkret zu prüfen und zu beurteilen ist.

Für den Fall, dass ein „Lebensmittel-Betrug“ zugleich auch einen Tatbestand nach dem LMSVG verwirklicht, würde im Falle des Zusammentreffens mit einem Verwaltungsstraftatbestand zufolge der ausdrücklichen Subsidiaritätsklauseln des § 90 LMSVG das gerichtliche Strafrecht vorgehen, während im Falle eine Zusammentreffens mit dem gerichtlichen Straftatbestand nach § 81 LMSVG wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks wohl von echter Idealkonkurrenz ausgegangen werden kann (vgl zum Weingesetz Kirchbacher in WK StGB2 Rz 190 zu  § 146), sodass der Täter beide Tatbestände zu verantworten hätte.

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe Anfragebeantwortung (gescanntes Original) zur Verfügung.