8368/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.07.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0150-III/4a/2011 |
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Wien, 5. Juli 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8474/J-NR/2011 betreffend quereingestiegene LehrerInnen ohne UP als SchulleiterInnen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 11. Mai 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Die Schulleitungsfunktionen an höheren Schulen werden für die einschlägige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe L 1 bzw. l 1 ausgeschrieben; es ist daher die Erfüllung der für diese Gruppe vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlich.
Diese Erfordernisse bestehen aus einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden abgeschlossenen Universitätsausbildung (Lehramt) in zwei Unterrichtsfächern und der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums.
Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist (oder für bestimmte Unterrichtsgegenstände an technischen und gewerblichen Lehranstalten) werden die Erfordernisse auch durch eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung in Verbindung mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis erfüllt. Weiters ist eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen gefordert.
Gemäß § 27a UPG ersetzt eine mindestens zweijährige in Vollbeschäftigung an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz geregelt ist, zurückgelegte Lehrpraxis überdies das Erfordernis der Ablegung des Unterrichtspraktikums.
Dass einer Bewerbung von QuereinsteigerInnen für eine Leitungsfunktion allein das fehlende Unterrichtspraktikum entgegensteht, kann somit ausgeschlossen werden.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.