8371/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am         Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0101-I/4/2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8449/J vom 10. Mai 2011 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Bei diesem Sachverhalt geht es nicht um steuerliche Aspekte, sondern um Fragen zur Sozialversicherung.

 

Zu 2.:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind ortsübliche Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechts-anspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeits-leistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.


Zu 3.:

Trinkgelder sind bei Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften steuerpflichtig.
Die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 ist auf Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften nicht anwendbar.

 

Zu 4.:

Der wesentliche Ablauf von Außenprüfungen ist in einem Organisationshandbuch (OHB) geregelt. Im OHB ist u.a. festgelegt, dass der Prüfer bzw. die Prüferin im Hinblick auf die exponierte, vielfach im Blickfeld der Öffentlichkeit stehende Tätigkeit im Außendienst sein bzw. ihr Verhalten so einzurichten hat, dass eine sachliche und möglichst emotionsfreie Durchführung der Prüfung gewährleistet ist.

 

Zu 5.:

Die Prüffelder ergeben sich aus (im Wesentlichen) systemunterstützten Informationen zum Prüffall, die dem Prüfer bzw. der Prüferin vorliegen. Es gibt keine konkreten Weisungen welche Prüfungsschwerpunkte gesetzt werden sollen oder müssen. Die Prüfungsschwer-punkte sind vielmehr risikoorientiert auf Grund des Aktenstudiums bzw. der Ergebnisse von Prüfungshandlungen zu setzen und laufend anzupassen.

 

Zu 6. und 7.:

Im Abgabenrecht liegt weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Beurteilung abgaben-rechtlicher Sachverhalte im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde.

 

Zu 8.:

Die einkommensteuerlichen Rahmenbedingungen sind diesbezüglich eindeutig.

 

Zu 9. bis 12.:

Es gibt keine „Trinkgeldpauschale“, für die keine Lohn- oder Einkommensteuer zu zahlen ist, da Trinkgelder für Arbeitnehmer generell steuerfrei sind. Eine Neuregelung hinsichtlich steuerlicher Aspekte für Trinkgelder des Gastgewerbes ist derzeit nicht geplant.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.