8373/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossinnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mietrechtliche Strafbestimmungen – Anwendungen in Österreich 2010?“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im Jahr 2010 wurden in den Sprengeln der Staatsanwaltschaft Wien (zwei Fälle) und Linz (ein Fall), insgesamt drei Strafanzeigen wegen § 27 MRG erstattet. Nach den mir vorliegenden Berichten betrafen zwei Anzeigen den Tatbestand des § 27 Abs. 7 MRG und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien § 27 Abs. 6 MRG.

Zu 2 und 3:

Alle drei Strafverfahren wurden im Jahr 2010 eingestellt.

Zu 4:

In einem Verfahren, das die Staatsanwaltschaft im Jahr 2010 eingestellt hat, wurde ein Fortführungsantrag gestellt. Es handelt sich dabei um das gleiche Verfahren, das auch in der Beantwortung der Frage 5 der schriftlichen Anfrage zur Zahl 6397/J-NR/2010 erwähnt wurde.

Zu 5 bis 9:

Nach den mir vorliegenden Berichten sind weder Verfahren offen, noch Subsidiäranklagen erhoben oder diversionsrechtliche Bestimmungen angewendet worden.

Seit Bestehen des § 27 Abs. 6 MRG wurden keine rechtskräftigen Verurteilungen in der Gerichtlichen Kriminalstatistik der Statistik Austria registriert.

Zu 10:

Diese Frage fehlt in der Anfrage.


Zu 11 bis 14:

Diese Daten stehen mir mangels einer automationsunterstützten Erfassung (nach wie vor) nicht zur Verfügung; eine manuelle bundesweite Erhebung würde einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von der Erteilung eines solchen Auftrags absehen musste.

Zu  15 und 16:

Aus meiner Sicht haben sich gegenüber der Einschätzung in der vergangenen Legislaturperiode im Wesentlichen keine Änderungen ergeben. Ich kann daher inhaltlich auf die Beantwortung der im Wesentlichen gleichlautenden Voranfrage zur Zahl 6397/J-NR/2010 durch meine Amtsvorgängerin verweisen. Die dort geäußerten Rechtspositionen und Einschätzungen werden aufrecht erhalten.